Hallo,
meine Frau und ich sind beide Verwaltungsbeamte bei einer Kommunalverwaltung (unterschiedliche Abteilungen). Dieses Jahr wird unsere älteste Tochter eingeschult.
Meine Frau und ich überlegen uns, in den kommenden Jahren möglichst zusammen die Schulferien Urlaub zu nehmen. Dafür reichen die 30 Urlaubstage insgesamt nicht aus. Bei meiner Recherche bin ich auf die Möglichkeit gestoßen, nach § 64 LBG NRW unbezahlten Urlaub aus familiären Gründen nehmen zu können. Voraussetzung ist die Betreuung mindestens eines Kindes unter 18.
Wir haben nun überlegt, in den nächsten Sommerferien jeweils zeitgleich 4 Wochen unbezahlten Urlaub zu nehmen und diesen um 2 Wochen regulären Urlaub (unter Vertretungsabsprache mit den Kollegen in unserer jeweiligen Abteilung grds. kein Problem) auf insgesamt 6 Wochen (die kompletten Schulferien) zu verlängern.
Ist das unter Bezug auf § 64 LBG NRW möglich? Oder gibt es hier Beschränkungen in der Kommentierung, dass Urlaub nach dieser Vorschrift nicht zeitgleich von den Eltern genommen werden darf oder dieser einen längeren Zeitraum umfassen muss?
Ich kann dem Wortlaut des § 64 LBG NRW keine Einschränkungen hierzu entnehmen. Ich weiß allerdings auch, dass es zumindest im Lehrerbereich Einschränkungen gibt (für uns in der Verwaltung nicht zutreffend).
Gibt es hierzu ggf. auch Möglichkeiten des Dienstherren derartige Anträge nur begrenzt zu bewilligen, also nicht jährlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unseres jüngsten Kindes wiederholend?
Vielen Dank.