Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Keine Arbeitsplatzbeschreibung - welche Rechte habe ich?
brian:
--- Zitat von: MeinerEiner am 10.07.2023 06:33 ---Du hast doch sicherlich einen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vorliegen und dort sollte auch eine kurze Beschreibung bzw. Charakterisierung deiner zu leistenden Tätigkeit aufgeführt sein.
Der AG muss seiner Pflicht, die sich aus §2 NachwG Absatz 1 ergibt, nachkommen. Darauf solltest Du ihn nochmals schriftlich hinweisen.
--- End quote ---
Wer so einen Arbeitsvertrag unterschreibt ist auf immer und ewig auf diese Arbeit festgezurrt. Normalerweise steht im Arbeitsvertrag "als VErwaltungsfachangestellte" und mehr nicht, damit ist man flexibel einsetzbar.
MoinMoin:
--- Zitat von: brian am 10.07.2023 07:16 ---
--- Zitat von: MeinerEiner am 10.07.2023 06:33 ---Du hast doch sicherlich einen Arbeitsvertrag in schriftlicher Form vorliegen und dort sollte auch eine kurze Beschreibung bzw. Charakterisierung deiner zu leistenden Tätigkeit aufgeführt sein.
Der AG muss seiner Pflicht, die sich aus §2 NachwG Absatz 1 ergibt, nachkommen. Darauf solltest Du ihn nochmals schriftlich hinweisen.
--- End quote ---
Wer so einen Arbeitsvertrag unterschreibt ist auf immer und ewig auf diese Arbeit festgezurrt. Normalerweise steht im Arbeitsvertrag "als VErwaltungsfachangestellte" und mehr nicht, damit ist man flexibel einsetzbar.
--- End quote ---
Sehe ich nicht so, der AG kann jederzeit dir trotzdem andere Tätigkeiten zuweisen, egal was im AV steht, solange es nicht die EG ändert und sie dir zumutbar sind.
MeinerEiner:
Und in welcher Form kann er mir diese zuweisen, so dass ich mir eine Rechtsmeinung dazu bilden kann, inwieweit diese Änderung meine Eingruppierung tangiert? Da reicht doch sicherlich keine mündliche Anweisung eines Befugten, oder?
So wie es scheint, haben hier im Forum viele Angestellte meist gar nichts in der Hand, was die ihnen übertragenen Tätigkeiten fixiert.
brian:
Am sichersten schriftlich. Bei uns passiert das über die Arbeitsplatzbeschreibung, die üblicherweise deckungsgleich mit der Ausschreibung ist.
wedo:
Schau mal in §5 NachwG - Übergangsvorschriften - hier ist geregelt, das bei bestand des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.08.2022 auf VERLANGEN des AN der Nach weis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 - 10 spätestens am 7. Tag nach Zugang erfolgen muss. Nachweis nach $ 2 Absatz 1 Satz 2 spätestens nach 1 Monat.
Das heißt für dich: Den AG schriftlich unter Berufung auf das Nachweisgesetz auffordern was deine aktuellen Tätigkeiten sind. Die Beschreibung wird wahrscheinlich zwar sehr knapp ausfallen aber du hast dann immerhin etwas in der Hand
Grüße
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