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Bezahlung nach angehobener Entgeltgruppe 9c

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Dpunkt:

--- Zitat von: ISN am 06.07.2023 22:16 ---Wenn die dir übertragenen Tätigkeiten der EG 9c entsprechen, du aber die in der Entgeltordnung geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllst, bist du eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert, also in EG 9b.

--- End quote ---

Dann dürfte er allerdings auch nicht mit der EG 9b verfgütet werden, sondern 9a.

--> Ausbildungs und Prüfungspflicht (Anlage 1 Nr. 7 der Entgeltordnung VKA

Da er aber die 9b bereits perönlich bekommt scheint er ja die Voraussetzungen zu erfüllen. Folglich erfüllt er auch die Voraussetzungen der 9c. Wenn also festgestellt wurde, dass die Stelle vorher einem Bewertungsirrtum unterlegen hatte oder das neue Aufgaben die Wertigkeit der Stelle anheben, dann muss der Threadersteller auch mit einer EG 9c vergütet werden.

ISN:
Nein. Wenn man die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt, ist man laut Vorbemerkung in der EGO eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Es spielt keine Rolle, ob für diese Entgeltgruppe ebenfalls eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht.

Dpunkt:

--- Zitat von: ISN am 12.07.2023 12:28 ---Nein. Wenn man die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht erfüllt, ist man laut Vorbemerkung in der EGO eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Es spielt keine Rolle, ob für diese Entgeltgruppe ebenfalls eine Ausbildungs- und Prüfungspflicht besteht.

--- End quote ---

Das ist mir bewusst. Darauf wollte ich aber nicht hinaus - sondern die Frage, warum er dann überhaupt in der 9b ist. Ausbildungs- und Prüfungspflicht (B2) ist ab EG 9b notwendig. Sollte er also in einem Bundesland angestellt sein, wo die Ausbildungs- und Prüfungspflicht Anwendung findet, dann hätte er ohne B2 gar nicht erst in der EG 9b sondern in der EG 9a eingruppiert sein müssen.

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