eine Frage an die Experten: Ist so etwas überhaupt einer BV zugänglich und ist das für Kommunen, die regelmäßig nicht besser als Tarif zahlen dürfen, zulässig?
Es gab hier im Forum irgendwo mal einen Aufsatz zur Rechtmäßigkeit von "außer-/übertarifliche Bezahlung" bei öffentlichen Arbeitgebern, die dem Haushaltsrecht unterliegen. Ich bin zu faul, diesen zu suchen.
Eine BV bzw. DV wird aber schon i.d.R. gar nicht zulässig sein, aufgrund von von § 77 Abs. 3 BetrVG (entsprechende Regelungen gibt es auch in den einzelnen Personalvertretungsgesetzen der Länder und des Bundes):
"(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt."
Eine Öffnungsklausel für eine solche Betriebsvereinbarung ist aber durch die letzten Änderungstarifvertrage im TVöD für die Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K) und Pflege- und Betreuungsbereiche (BT-B) nun aufgenommen worden:
(Hier die Regelung für den BT-B, im BT-K wurde die gleiche Regelung eingefügt)
"In § 49a wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten
gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten
Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung erhöht werden. 2Durch
Betriebs-/ Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich
betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich
zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht
des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.“"
Also würde eine entsprechende BV über eine Zulage bei "Holen aus dem Frei" bzw. Übernahme zusätzlicher (ungeplanter) Dienste im Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Krankenhäuser nunmehr zulässig sein, da es nun eine entsprechende tarifliche Öffnungsklausel gibt. Im Bereich der Verwaltung, Entsorgung und Sparkassen jedoch nicht.
Mangels Kenntnis der BV/DV beim AG der Fragestellerin lässt sich die Frage jedoch nicht beantworten, ob im Fall des Einspringens bei geteilten Diensten ein Anspruch auf Prämie entsteht oder nicht.