Moin,
m.E. sind hier folgende Dinge zu klären:
*) Liegt eigentlich in Wahrheit in allen Beschäftigungsverhältnissen der gleiche Arbeitgeber (das Land „Sachsen-Anhalt“) vor? Dies bekommst du durch Blick in deine Arbeitsverträge raus; oft steht da als AG „Land vertreten durch“, o.Ä.
*) Hast du zu den Zeiten, als du in EG 6 eingruppiert warst, i.W. die gleichen Tätigkeiten auszuführen gehabt, wie sie dir nun seit dem 19. Juni 2021 übertragen wurden?
*) Hast du zum 19. Juni 2021 einen neuen Arbeitsvertrag mit deinem AG geschlossen?
Gesetzt der Fall, dass alle Fragen mit „ja“ zu beantworten sind (was ich zumindest vermute), dann wäre gemäß §16 Absatz (2) Satz 2 TV-L die Stufenfestsetzung bei der Einstellung am 19. Juni 2021 „unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis“ durchzuführen gewesen. Gemäß zugehöriger Protokollerklärung Nr. 3 wäre dabei die Unterbrechung durch die Tätigkeit in der EG 8 unschädlich, da sie keine 6 Monate überschreitet.
Aus der Sachverhaltsschilderung wird jedoch nicht klar, wie in den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen die Stufenfestsetzung erfolgte. Geht man von einem Beschäftigungsbeginn zum 01.02. 2019 in Stufe 1 aus, erfolgte der Stufenaufstieg zur Stufe 2 mit Wirkung zum 01.02. 2020; ein weiterer Stufenaufstieg in Stufe 3 wäre dagegen erst am 01.02.2022 erfolgt. Insofern ist nicht klar, wann nun weshalb welche Stufe wie erreicht wurde. Ggf. wurden bei Einstellung zum 01.02.2019 schon Zeiten einschlägiger oder förderlicher Berufserfahrung angerechnet; darüber ist hier aber nichts zu lesen, sodass weitere Spekulationen müßig sind.
Ich würde empfehlen, mal mit dem Personalrat eurer Uni zu sprechen und ggf. auf das Problem der Nichtbeachtung der Unschädlichkeit der Unterbrechung der Tätigkeit hinzuweisen.