Wenn die TVP eine praktische Erfahrung von Tätigkeiten mindestens der EG10 gemeint hätten, dann hätten sie es auch reinschreiben müssen.
Und in den TdL (also der Rechtsmeinung der AG steht), dass man praktische Erfahrung erst nach Berufsausbildung erhalten kann, was bedeuten würde, dass jemand der nicht via Aubildungsstrang entsprechend in der EG10 eingruppiert ist keine praktische Erfahrung erlangen könnte, was natürlich, da es ein subjektives Merkmal der Person ist,mEn Unsinn ist und nur daherrührt, dass sie vom BUND abgeschrieben haben, wo die EG10er HS brauchen.
Oder anders gesagt, einfach nicht nachgedacht.
Denn wenn man via Fg2 der EG10 geht, dann braucht man für die EG10 keine HS (und wenn man via fg2 der EG6 geht noch nicht mal eine Ausbildung oder Schulabschluß)
ERgo: Wenn der AG Hochschulbildung für die EG13Fg2 hätte haben wollen, so hätte er dort nicht "Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 " reinschreiben dürfen, sondern "Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 FG1"!
hat er nicht, also ist praktische Erfahrung eben auch eine der EG10 Fg2.
Urteile dazu sind mir nicht bekannt, da die Ings und der Bund eben eine andere Basis bei der EGO haben, kann man diese auch nicht 1 zu 1 übernehmen.
Davon ab hat er doch seit 1.1.2020 Tätigkeiten der EG11 ausgeübt und damit 3 Jahre voll.
Wenn der AG dort eine andere Rechtsmeinung vertritt, würde ich es gerichtlich klären lassen.
Hier wurde da auch schon mal von Spid eine Meinung vertreten.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=112552.345