Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Reihenfolge der Mitbestimmung
Texter:
--- Zitat von: MoinMoin am 24.07.2023 15:36 ---Eben jeder hat die Frist gleichzeitig.
--- End quote ---
Zumindest auf Bundesebene muss zuerst die GB beteiligt werden. Siehe § 27 Abs. 3 BGleiG.
was_guckst_du:
...aber auch nur bei den dort genannten Fällen und eine gleichzeitige Beteiligung von SBV und PR ist ebenfalls möglich...
...es gibt keine allgemein einzuhaltende Reihenfolge...
Texter:
Welche relevanten Fälle der Beteiligung gibt es noch außerhalb von § 27?
Das die GB bei Einstellung, Kündigung, beruflicher Aufstieg, organisatorische Angelegenheiten, soziale Angelegenheiten vor dem PR beteiligt werden muss, hältst du nicht für eine allgemeine Regelung, die einzuhalten ist?
In NRW gilt das übrigens ebenso.
was_guckst_du:
...dann guck die mal den Katalog in § 72 LPVG NRW oder die entsprechenden Normen in den anderen Bundes- u. Landespersonalvertretungsgesetzen an und versuch diese Tatbestände mal alle in § 27 BGleichG oder sonstigen Gleichstellungsgesetzen unterzubringen...schon allein der Umstand, dass es im BGleichG eine "Aufzählung" von Fällen gibt (eine umfassende Regelung hat das nicht nötig) spricht von vornherein dagegen...
Texter:
Das Wort "insbesondere" sagt doch aber aus, dass diese Aufstellunge nicht abschließend ist. Die GB ist bei allen Angelegenheiten zu beteiligen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen können. Das geht viel weiter als beim PR. Bei der Aufzählung in § 72 werden doch "soziale" und "organisatorische" Maßnahmen beim PR eingeschränkt und bei der GB nicht.
Die Beteiligung der GB ist Teil der Willensbildung der Dienststelle. Diese muss abgeschlossen sein, bevor der PR beteiligt wird.
Einzige Ausnahme in NRW ist übrigens die außerordentliche Kündigung. Siehe § 18 Abs. 2 S. 3 LGG NRW.
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