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Frage zur Eingruppierung IT Zentrale Leitstelle

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dozzemer:
Hallo,

Ich arbeite bei einem Landkreis in einer Zentralen Leitstelle zu 50% als Einsatzbearbeiter und zu 50% als „Fachsystemadministrator“ (Betreuung der Leitstellen-IT).

Ich bin aktuell in EG 9a eingruppiert, was für den Anteil als Einsatzbearbeiter auch vollkommen korrekt ist (TVöD V - Entgeltordnung Besonderer Teil - XVIII Beschäftigte in Leitstellen). Für den Anteil als Fachsystemadminstrator habe ich gemeinsam mit meinem Kollegen, der die gleiche Tätigkeit ausübt, im Januar 2022 einen Antrag auf Stellenbewertung gestellt. Im April 2023 (!!) hat uns die zuständige Kommission als Ergebnis mitgeteilt, dass auch für diesen Stellenanteil die Eingruppierung in EG 9a erfolgt, da sie alle Tätigkeiten in einen einzigen Arbeitsvorgang zusammengefasst haben, dessen Ziel die Sicherstellung des Betriebs in der Zentralen Leitstelle sei und wir deshalb auch mit unserer Tätigkeit als Fachsystemadministrator in erwähntem Besonderen Teil - XVIII als Einsatzbearbeiter einzugruppieren sein.

Das Beste an dem gesamten Vorgang ist, dass in der ablehnenden Begründung Bezug auf die Stellenbeschreibung eines dritten Kollegen genommen wird, der ebenfalls einen Antrag gestellt hat, der aber seine Stelle im Bereich Digitalfunk hat und nur einen sehr kleinen Teil in der Administration der IT-Technik laut Stellenbeschreibung hat.

Unsere tatsächlich durchgeführten (und auch in der zu Grunde liegenden Stellenbeschreibung festgehaltenen) Tätigkeiten sind natürlich komplett andere als die eines „normalen“ Einsatzbearbeiters in der Zentralen Leitstelle.

In unserer Stellenbeschreibung stehen folgende Arbeitsvorgänge:

Zeitanteil in %KernaufgabeTätigkeiten9SpringerfunktionBei personellen Engpässen in der Zentralen Leitstelle (Einsatzbearbeitung) die Dienstfähigkeit der Leitstelle bis zum Eintreffen der Rufbereitschaft gewährleisten40 technische und
administrative
Betreuung der Server Workstations und Schnittstellen Einsatzleitsystems Betreuung der technischen Anbindung des
Einsatzleitsystems (ELS) inklusive aller Schnittstellen auf
Seiten der Zentralen Leitstelle. Organisation und
Überwachung der Instandsetzung bei vorhandenen
Störungen. Monitoring der laufenden Dienste und
Überwachung der Performance des kompletten ELS
Systems. Organisation der Updates und Patches des
ELS in Zusammenarbeit mit den Fachfirmen und der IT51 Organisation der
Datenpflege Organisation der Stammdatenversorgung,
Datenänderungen und Pflege des kompletten
Einsatzleitsystems mit den angeschlossenen
Schnittstellen. Pflegen und Prüfen der AAO Änderungen
Diese Stellenbeschreibung befindet sich auch aktuell in der Überarbeitung, da sie die Tätigkeiten, die wir ausüben mittlerweile deutlich mehr und umfangreicher geworden sind. Die hier gezeigte Version war aber zum Zeitpunkt des Antrags und ist auch aktuell noch gültig.

Auf Grund der dort aufgeführten Tätigkeiten würden wir eine Eingruppierung im Allgemeinen Teil - II Spezielle Tätigkeitsmerkmale - 2. Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik sehen.

Wie sehen die Profis diesen Sachverhalt? Liegen wir mit unserer Einschätzung bezüglich des anzuwendenden Teils der Entgeltordnung tatsächlich daneben und das „Spezialitätsprinzip“ wie es durch das Organisationsamt angeführt wird greift hier tatsächlich so, dass wir trotz der unterschiedlichen Tätigkeiten im Speziellen Teil landen?

Unser geplanter nächster Schritt (nach Beratung mit PR und Dienstvorgesetzten) wird wohl die Inanspruchnahme von Rechtsberatung durch einen entsprechenden Fachanwalt sein.

Grüße aus Hessen,
dozzemer

Organisator:
Verstehe ich richtig, dass du

- die mit 51% genannten Tätigkeiten als korrekt mit E9a bewertet ansiehst
- die mit 40 % genannnten Tätigkeiten als zu mit E9a niedrig bewertet ansiehst?

Dann braucht man sich gar keine Gedanken zu machen, welcher Teil der EngtO für welche Tätigkeit maßgeblich wäre, da die 40% auch mit einer Bewertung nach E13 nicht bewertungsrelevant wären.

MoinMoin:
Wie ist eigentlich diese Springerfunktion zu bewerten?

Wenn die Springerfunktionen EG gleiche Aufgaben sind, ist es ja wurscht.
Aber wenn diese Springerfunktionen immer EG10er Tätigkeiten wären, wie sieht es dann damit aus,
wenn sie nicht per Rufbereitschaft oder Dienstplan jemanden zeitmäßig zugewiesen sind, sondern sie immer während der 9a Tätigkeit beliebig abrufbar organisiert ist.
Wäre dann nicht das ein AV und somit EG10?

dozzemer:

--- Zitat von: Organisator am 27.07.2023 08:10 ---Verstehe ich richtig, dass du

- die mit 51% genannten Tätigkeiten als korrekt mit E9a bewertet ansiehst
- die mit 40 % genannnten Tätigkeiten als zu mit E9a niedrig bewertet ansiehst?

Dann braucht man sich gar keine Gedanken zu machen, welcher Teil der EngtO für welche Tätigkeit maßgeblich wäre, da die 40% auch mit einer Bewertung nach E13 nicht bewertungsrelevant wären.

--- End quote ---

Moin,

Nein, die gepostete Stellenbeschreibung gilt nur für den 50%-Anteil als Fachsystemadministrator. Es ging bei der Stellenbewertung auch nur um diesen Anteil, da die Eingruppierung für die anderen 50% durch die explizite Nennung im Besonderen Teil XVIII Beschäftigte in Leitstellen unstrittig ist. Die Stellenbewertungskomission hat sich offensichtlich gar nicht die Mühe gemacht, die genannten Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen aus dem Allgemeinen Teil - Spezielle Tätigkeitsmerkmale - Beschäftigte der Informations- und Kommunikationstechnik zu bewerten, sondern hat unsere volle Tätigkeit zusammengefasst und in den Bereich Leitstelle gepackt. Und das ist in meinen Augen so nicht korrekt.


--- Zitat von: MoinMoin am 27.07.2023 08:30 ---Wie ist eigentlich diese Springerfunktion zu bewerten?

Wenn die Springerfunktionen EG gleiche Aufgaben sind, ist es ja wurscht.
Aber wenn diese Springerfunktionen immer EG10er Tätigkeiten wären, wie sieht es dann damit aus,
wenn sie nicht per Rufbereitschaft oder Dienstplan jemanden zeitmäßig zugewiesen sind, sondern sie immer während der 9a Tätigkeit beliebig abrufbar organisiert ist.
Wäre dann nicht das ein AV und somit EG10?


--- End quote ---

Diese Springertätigkeit ist im Endeffekt die gleiche Tätigkeit wie in den 50% Anteil als Einsatzbearbeiter und wäre damit mit EG 9a korrekt bewertet.
Wenn auch bei den anderen Tätigkeiten keine höhere Eingruppierung in Frage kommen würde, würde als Endergebnis bei Betrachtung der vollen Arbeitszeit immer EG 9a rauskommen, da diese ja bereits in den 50% als Einsatzbearbeiter feststehen. Ich vermute, dass diese genannte Springertätigkeit einfach zu den 50% regulärer Tätigkeit als Einsatzbearbeiter dazu gerechnet wurden und man damit ja auf über 50% kommen würde und sich damit die EG 9a bestätigen würde.
Aber eigentlich müsste ja diese Stellenbeschreibung vollkommen unabhängig der Einsatzbearbeitertätigkeit bewertet werden, was wohl überhaupt nicht geschehen ist. Im Antwortschreiben wird nur auf die Eingruppierung als Einsatzbearbeiter eingegangen.

Die entscheidende Frage für mich ist, ob man bei einer geteilten Stelle einfach alle Arbeitsvorgänge zusammenfassen kann, obwohl die Stellenbeschreibung für einen 50% Anteil zu einem Großteil andere Tätigkeiten vorsieht.

Organisator:

--- Zitat von: dozzemer am 27.07.2023 09:12 ---Nein, die gepostete Stellenbeschreibung gilt nur für den 50%-Anteil als Fachsystemadministrator. Es ging bei der Stellenbewertung auch nur um diesen Anteil, da die Eingruppierung für die anderen 50% durch die explizite Nennung im Besonderen Teil XVIII Beschäftigte in Leitstellen unstrittig ist. Die Stellenbewertungskomission hat sich offensichtlich gar nicht die Mühe gemacht, die genannten Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen aus dem Allgemeinen Teil - Spezielle Tätigkeitsmerkmale - Beschäftigte der Informations- und Kommunikationstechnik zu bewerten, sondern hat unsere volle Tätigkeit zusammengefasst und in den Bereich Leitstelle gepackt. Und das ist in meinen Augen so nicht korrekt.

--- End quote ---

Verstehe.

Die hier von dir geposteten Tätigkeiten würde ich maximal bei E9a sehen, tendenziell niedriger. Insoweit ist das Handeln der Bewertungskomission unschädlich. Erst wenn du bei den genannten Tätigkeiten (und zwar für jede einzeln) bei E9b oder höher wärst, wäre es überhaupt eingruppierungsrelevant.

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