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Höhergruppierung // Stufen

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seb01:
Moin,

als bisher stiller Mitleser habe ich nun eine konkrete Frage.

Nach Einreichung einer Stellenneubewertung und einem daraus folgendem Arbeitsplatzinterview, hat die Personalabteilung nun mündlich grünes Licht gegeben, dass meine Stelle von jetzt E9b / 4 auf E11 angehoben wird.

Entsprechend der Matrix bei Höhergruppierungen "falle" ich effektiv in E11/3.

Eingereicht wurde der Antrag im Dez. 22 (6 Monate rückwirkend sind ebenso mündlich genehmigt - Juni 22).

Ich erreiche im Januar 2024 die Erfahrungsstufe 5 und daher stellt sich mir die Frage, sofern die Personalabteilung es bis dahin nicht schafft alles mit Tinte auf Papier zu bringen, welchen Einfluss das auf die Stufen hat und hinzukommend auf die Nachzahlung. Der Personalrat sagte, man solle es als "Sparbuch" sehen, jedoch stellt sich mir eben die Frage, was es finanziell für Konsequenzen hat, sofern es die mit Arbeit überlaufene Perso-Abteilung nicht "rechtzeitig" vor Jahresende schafft.

Ich hoffe, dass das alles verständlich ist und freue mich über inhaltliche Erleuchtung  ;D ;D ;D

Viele Grüße

Organisator:
Zu wann wurden dir denn die Tätigkeiten übertragen, die zur Bewertung nach E11 geführt haben?

Wurden dir überhaupt im Zusammenhang mit deiner Stellenneubewertung neue, höherwertige Tätigkeiten übertragen?

ISN:
Der Höhergruppierungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, ab dem nicht nur vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden oder werden. Es spielt keine Rolle, wann die Höherwertigkeit festgestellt wird. Wenn die dir übertragenen Tätigkeiten nicht geändert wurden, bist du von Anfang an in der EG 11. Die Ausschlussfrist spielt dabei keine Rolle. Diese ist nur relevant dafür, ab wann Entgelt nachgezahlt wird.

seb01:

--- Zitat von: Organisator am 27.07.2023 15:15 ---Zu wann wurden dir denn die Tätigkeiten übertragen, die zur Bewertung nach E11 geführt haben?

Wurden dir überhaupt im Zusammenhang mit deiner Stellenneubewertung neue, höherwertige Tätigkeiten übertragen?

--- End quote ---

1. Die Aufgaben wurden sozusagen mit Antragseinreichung übertragen, sprich seit Dezember 2022.
2. Ja und nein, da die Tätigkeitsdarstellung im Zuge des Arbeitsplatz-Interviews angepasst wurde (Grundsätzlich waren diese höherwertigen Tätigkeiten schon vorhanden, nur eben nicht in der TD). Der Antrag wurde durch meine Sachgebietsleitung angeschoben.

seb01:

--- Zitat von: ISN am 27.07.2023 15:19 ---Der Höhergruppierungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, ab dem nicht nur vorübergehend höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden oder werden. Es spielt keine Rolle, wann die Höherwertigkeit festgestellt wird. Wenn die dir übertragenen Tätigkeiten nicht geändert wurden, bist du von Anfang an in der EG 11. Die Ausschlussfrist spielt dabei keine Rolle. Diese ist nur relevant dafür, ab wann Entgelt nachgezahlt wird.

--- End quote ---

Hej, ja, das habe ich soweit verstanden. Bei "uns" hat man sich eben darauf geeinigt, dass mit Antragsstellung auch die höherwertigen Tätigkeiten "zählen". Das ist dann ab Dezember 2022 (und eben 6 Monate rückwirkend).

Da unsere Personalabteilung jedoch wirklich immens viel zu tun hat zieht sich die schriftliche Umsetzung entsprechend in die Länge.

Die Frage die ich mir stelle ist eben folgende: Sollte die Personalabteilung die Umsetzung nicht bis Januar 2024 schaffen, so käme ich ja in E9b 5; hat das zur Folge, dass ich bei einer Umsetzung nach Januar auch entsprechend in E11 4 komme?

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