Nein,
wenn nachgewiesen werden kann, dass sie eben NICHT außerhalb der Kernarbeitzeit stattfinden können, ist man befreit. So ist die tarifliche Regelung oder ist der §29 da so unverständlich?
Wenn der Ag das nicht möchte, muss er einen anderen AV vereinbaren, sofern keine Tarifbindung besteht oder Funktionszeit einführen.
Und bei Gleitzeit mit freier Wahl der Arbeitszeit (also Funktionszeit), hat man keine festgelegte Arbeitszeit, daher kann der Termin auch nicht in der Arbeitszeit liegen.
Bei Kernarbeitszeit hat man festgelegte Arbeitszeiten gepaart mit Arbeitszeiten, die nicht festgelegt sind und frei gestalltet werden können. Da ist die Abwesenheit in dieser KZeit per 29 freigestellt.