Autor Thema: Ausnahmen bzgl. Umlagen 1 - 3  (Read 2572 times)

tschicki

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Ausnahmen bzgl. Umlagen 1 - 3
« am: 31.07.2023 10:15 »
Hallo,

öffentliche AGs sind doch lt. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz von den Umlagen 1 - 3 befreit, oder!?

Oder gibt es irgendwelche Ausnahmen?

Besten Dank und viele Grüße

rasperle

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Antw:Ausnahmen bzgl. Umlagen 1 - 3
« Antwort #1 am: 31.07.2023 11:08 »
Wäre mir jetzt neu, dass ÖD-AGs irgendeine von diesen Umlagen zahlen müssen!

PiA

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Antw:Ausnahmen bzgl. Umlagen 1 - 3
« Antwort #2 am: 31.07.2023 11:36 »
Meines Wissens regelt § 1 Abs. 1 AAG die U1; dort gibt es eine 'Größenklasse  der berechtigten/verpflichteten AG.
Für die U2 nach § 1 Abs. 2 AAG gibt es keine 'Größenklasse'.
Daher sollte die U2 auch für den ÖD gelten.

Von der Insolvenzgeldumlage sind KdöR befreit, weil sie (verkürzt gesagt) nicht insolvent gehen können.

johnny

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Antw:Ausnahmen bzgl. Umlagen 1 - 3
« Antwort #3 am: 31.07.2023 12:48 »
"§ 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf

1. den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die hinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen einschließlich deren Spitzenverbände"

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/aufag/__11.html

Also demnach keine Umlagen für den ÖD! Weder 1, 2, 3!

?

PiA

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Antw:Ausnahmen bzgl. Umlagen 1 - 3
« Antwort #4 am: 31.07.2023 18:14 »
Also demnach keine Umlagen für den ÖD! Weder 1, 2, 3!

FALSCH!

Die U2 steht - wie bereits geschrieben - in § 1 Abs. 2 und ist daher von der benannten Größenklassenregelung zu Abs. 1 offensichtlich nicht betroffen.

Hintergrund, alle AG - auch den ÖD und die "Groß"betriebe - per 1.1.2006 (!) in die U2 einzubeziehen, war die BVerfG-Entscheidung 1 BvR 302/96, da sich diese andernfalls dem Finanzierungs- (qua Umlagebefreiung) und dem "tatsächlichen" Risiko (qua Bevorzugung von nicht dem Schwangerschaftsrisiko unterliegenden AN) von Mutterschutzaufwendungen entziehen könnten.

Die sog. U3 steht gar nicht im AAG, sondern in §§ 358 ff. SGB III. Von dieser sind (u.a.) KdöR befreit.