Also demnach keine Umlagen für den ÖD! Weder 1, 2, 3!
FALSCH!
Die
U2 steht - wie bereits geschrieben - in § 1
Abs. 2 und ist daher von der benannten Größenklassenregelung zu
Abs. 1 offensichtlich
nicht betroffen.
Hintergrund, alle AG - auch den ÖD und die "Groß"betriebe - per 1.1.2006 (!) in die U2 einzubeziehen, war die BVerfG-Entscheidung 1 BvR 302/96, da sich diese andernfalls dem Finanzierungs- (qua Umlagebefreiung) und dem "tatsächlichen" Risiko (qua Bevorzugung von nicht dem Schwangerschaftsrisiko unterliegenden AN) von Mutterschutzaufwendungen entziehen könnten.
Die sog. U3 steht gar nicht im AAG, sondern in §§ 358 ff. SGB III. Von dieser sind (u.a.) KdöR befreit.