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Vorschuss vom Vorschuss? Rückforderung!? Unterhalt
gesundheit:
Tut mir Leid, dass ich erst jetzt antworte. Corona hatte mich echt flachgelegt.
Ehrlich gesagt verstehe ich das nicht.
UVG ist eine sog. vorrangige Sozialleistung, die man beantragen und erhalten kann, um eine sog. Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, sodass ich kein Bürgergeld beantragen und beziehen muss.
Ich habe ja Anspruch auf UVG und somit nicht auf Bürgergeld und somit bekomme ich kein Bürgergeld vom JC, das sich dann das zuviel gezahlte Bürgergeld von der UVG holt!?
Ich verstehe da den 12 a auch nicht in diesem Zusammenhang. Ich habe ja UVG beantragt. Und da steht es genauso. Also Sozialleistungen anderer Träger beantragen. Da steht nicht, dass man BG beantragen soll, wenn ein Antrag auf UVG noch nicht bearbeitet wurde.
BAT:
Nein, UVG ist nicht dazu da, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Das kriegst du auch mit 10000 € Bruttogehalt. Wenn über den Antrag nicht entschieden, besteht deine Verpflichtung andere Sozialleistungen zu beantragen, das kann auch Wohngeld sein. Wenn alles nicht greift, verbleibt Hartz IV bis über den UVG - Antrag entschieden ist.
maiklewa:
--- Zitat von: BAT am 01.08.2023 19:21 ---Zunächst muss die Empfängerin ja mal die Voraussetzungen des o. g. Paragrafen erfüllen. Es muss also auch ohne UVG überhaupt eine Hilfebedürftigkeit vorliegen.
--- End quote ---
Und wenn keine Hilfebedürftigkeit vorliegt, dann muss man halt auf UVG so lange warten, bis über den Antrag entschieden wurde. Das kann auch mal ein halbes Jahr dauern!
Bzgl. vorrangige Sozialleistung muss man differenzieren. Ist vllt vom Gesetzgeber auch so nicht ganz glücklich gewählt. Kinderzuschlag und Wohngeld sind z. B. sog. vorrangige Sozialleistungen, die den Bürgergeldbezug, die Hilfehedürftigkeit verhindern sollen. Also man bezieht entweder KiZ und/oder Wohngeld oder nur Bürgergeld!
UVG ist auch eine sog. vorrangige Sozialleistung, deren Bezug aber nicht den Bezug von Bürgergeld ausschließt, sondern UVG wird beim Bürgergeld als Einkommen angerechnet!
BAT:
Da es heute wohl keine Selbstverständlichkeit mehr ist: es bleibt natürlich weiterhin dabei, den Unterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen auch weiterhin - trotz Antragstellung - selbst durchzusetzen, soweit es einen gibt. ;)
Und die UVK muss den Pflichtigen sofort in Verzug setzen. Die Leistung muss zur Not warten.
In größeren Städt wird mutmaßlich ehe in zwei Dritteln der Fälle mit dem Bürgergeld verrechnet.
hoschiming:
https://dejure.org/gesetze/SGB_I/42.html
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