Auf interamt und anderen Portalen kann man sich ja nun auch die Anzeigen ausdrucken oder als pdf erstellen. Was ist nun, wenn der Hinweis auf Portalbewerbungen soweit unten steht, unterhalb des eigentlichen Ausschreibungstextes (Aufgaben und Profil), und somit auch weit unter der Angabe der E-Mail-Adresse bewerbungen@xyz.de und es keinen Hinweis darauf gibt, dass die angegebene E-Mail-Adresse nur für Rückfragen gedacht ist, man sich per Mail bewirbt? Schützt hier Unwissenheit quasi nicht vor "Strafe", weil der Bewerber die Anzeige ja bis zum Ende hätte lesen können und müssen!? Aber ist ein Bewerber überhaupt verpflichtet, noch weiter zu lesen, wenn der eigentliche Anzeigentext zu Ende ist?
Ein AG im ÖD muss ja das Anschreiben und auch den Lebenslauf vollumfânglich zur Kenntnis nehmen, wobei beim Anschreiben bis zur Grußformel gelesen werden muss. Steht z. B. die Angabe der Schwerbehinderung da drunter, z. B. unter "Anlagen: Schwerbehindertenausweis" reicht das für einen Bewerber idR nicht aus, Ansprüche aus dem AGG geltend machen zu können.
Aber wie ist das nun andersrum? Ist der Bewerber dazu verpflichtet, alles zu lesen?