Autor Thema: Nur über ... zu bewerben?!  (Read 5119 times)

ElBarto

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #15 am: 18.08.2023 09:04 »
Heutzutage ist halt fast alles online.

Wenn man die Kosten gegenüberstellt, nehme ich an, dass ein Onlineportal im Jahr weniger kostet als 1 Stellenanzeige in der Zeitung. Bei uns z.B.ca.  6.000 EUR für 1 Anzeige in der Zeitung. Die lesen halt aber viele junge Leute garnicht.

was_guckst_du

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #16 am: 18.08.2023 10:22 »
...warum das überhaupt ein Punkt sein muss, über den man sich hier aufregt, verstehe ich nicht...

...wenn ich interessiert bin, dann halte ich mich eben an die Vorgaben oder lass es ganz sein...wenn der AG eine Bewerbung ausschließlich über ein Online-Portal wünscht, dann ist es halt so...und wenn er eine Bewerbung auf gelben Papier haben will, dann bekommt er das von mir...alles eine Frage meines Interesses an der Stelle
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Organisator

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #17 am: 18.08.2023 12:00 »
@Opa

Aus welchen Rechtsgrundlagen geht bitte hervor, dass der AG den Kommunikationsmanal wählen und vorgeben darf und alle anderen Wege sind nicht erlaubt?

Weiter oben wurde von anderen ja wiederholt das Gegenteil geschrieben.

Was davon stimmt jetzt und beruht auf welcher Rechtsgrundlage?

Da ein Arbeitgeber als solcher nicht auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts agiert, bedarf es für sein Handeln keiner Rechtsgrundlage. Insofern steht es ihm frei, einen aus seiner Sicht geeigneten Kommunikationskanal für Bewerbungen festzulegen.

Opa

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #18 am: 18.08.2023 12:09 »
So ist es. Wenn es nicht durch Rechtsgrundlage ausdrücklich eingeschränkt ist, gilt auf privatrechtlichem Gebiet die Vertragsautonomie, die auch alle zur Vertragsanbahnung erforderlichen Schritte umfasst.

maiklewa

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #19 am: 18.08.2023 20:14 »
Auf interamt und anderen Portalen kann man sich ja nun auch die Anzeigen ausdrucken oder als pdf erstellen. Was ist nun, wenn der Hinweis auf Portalbewerbungen soweit unten steht, unterhalb des eigentlichen Ausschreibungstextes (Aufgaben und Profil), und somit auch weit unter der Angabe der E-Mail-Adresse bewerbungen@xyz.de und es keinen Hinweis darauf gibt, dass die angegebene E-Mail-Adresse nur für Rückfragen gedacht ist, man sich per Mail bewirbt? Schützt hier Unwissenheit quasi nicht vor "Strafe", weil der Bewerber die Anzeige ja bis zum Ende hätte lesen können und müssen!? Aber ist ein Bewerber überhaupt verpflichtet, noch weiter zu lesen, wenn der eigentliche Anzeigentext zu Ende ist?

Ein AG im ÖD muss ja das Anschreiben und auch den Lebenslauf vollumfânglich zur Kenntnis nehmen, wobei beim Anschreiben bis zur Grußformel gelesen werden muss. Steht z. B. die Angabe der Schwerbehinderung da drunter, z. B. unter "Anlagen: Schwerbehindertenausweis" reicht das für einen Bewerber idR nicht aus, Ansprüche aus dem AGG geltend machen zu können.

Aber wie ist das nun andersrum? Ist der Bewerber dazu verpflichtet, alles zu lesen?

Opa

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #20 am: 18.08.2023 23:09 »
Wer einen solchen Hinweis nicht liest, hat sich schon selbst disqualifiziert. Wie sorgfältig wird so jemand wohl seine Arbeit verrichten, wenn er bereits bei so etwas wichtigem wie der eigenen Bewerbung versagt?

Da der Arbeitgeber die Bewerbung nicht zu berücksichtigen hat, ist die Frage sowieso überflüssig. Er würde sich einem erfolgversprechenden Konkurrentenklageverfahren aussetzen, wenn er es dennoch tut.

Organisator

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #21 am: 21.08.2023 08:30 »
Aber wie ist das nun andersrum? Ist der Bewerber dazu verpflichtet, alles zu lesen?

Da Privatrecht gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Bewerber zum lesen verpflichtet. Du bist ja auch nicht verpflichtet, bei Kaufverträgen die AGB zu lesen, deren Anwendung du per Mausklick akzeptierst. Wenn du dadurch wichtige Informationen verpasst, gehts zu deinen lasten.

Als AG würde ich wie von Opa beschrieben handeln - wer nicht mal die Ausschreibung richtig lesen kann...

alois

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #22 am: 21.08.2023 23:07 »
Forum ÖD?
AG = Behörde?

Wenn sich da mal nicht ein paar hier gewaltig täuschen!

was_guckst_du

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #23 am: 22.08.2023 06:59 »
...schön zu wissen...
Gruß aus "Tief im Westen"

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alois

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #24 am: 22.08.2023 07:44 »
Ich bin zzt. nicht im Hause und habe somit keinen Zugriff auf die Kommentare auf diverse Gesetze und Urteile. Ich melde mich in ein paar Wochen nochmal.

Pukki

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #25 am: 22.08.2023 08:28 »
Forum ÖD?
AG = Behörde?

Wenn sich da mal nicht ein paar hier gewaltig täuschen!
Eher nicht...

Opa

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #26 am: 22.08.2023 08:46 »
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D

was_guckst_du

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #27 am: 22.08.2023 08:51 »
...und die gerechtere Bezahlung bei der Pommesbude... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

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alois

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #28 am: 22.08.2023 09:06 »
Der einzige rechtliche Unterschied zwischen einem Arbeitsverhältnis bei einer Behörde und einem Arbeitsverhältnis bei einer Pommesbude ist die Anwendbarkeit von Art. 33 GG.

Deshalb müssen Pommesbuden stets den Grundsatz der Bestenauslese beachten  ;D ;D

Fast bzw. nicht nur!

FearOfTheDuck

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Antw:Nur über ... zu bewerben?!
« Antwort #29 am: 22.08.2023 09:17 »
Forum ÖD?
AG = Behörde?

Wenn sich da mal nicht ein paar hier gewaltig täuschen!

Inwieweit?