Autor Thema: Abmahnung wegen Teilnahme am internen Vorstellungsgespräch während Krankheit  (Read 3654 times)

Opa

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@carriegross: Falls die Bewerberin rechtskundig ist, eine Konkurrentenklage auf Einstellung. Und falls ihr nicht darlegen könnt, dass ein Vorstellungsgespräch nach dem Urlaub eure betrieblichen Abläufe in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte, i.d.R. ein Vergleich mit Schadenersatzanspruch.

maiklewa

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Rein formal spinnt sich der Faden wie folgt:

Eine AU ist immer insoweit vorläufig, als dass man bei vorzeitiger Genesung 'eigentlich' wieder arbeiten gehen müsste und das grds. auch darf; es ist also keine "Gesundschreibung" oder ärztliche Aufhebung der AU erforderlich.

Mit der Aufnahme der Arbeit - und den Hinweis, dass der AG die Teilnahme am Gespräch als Aufnahme der Arbeit ansieht, hat der Personaler zumindest indirekt gegeben ("... handelt es sich um Arbeitszeit...") - hat der AN nach Auffassung des AG seine AU beendet.

Stellt man nach der Aufnahme der Arbeit fest, dass man doch noch arbeitsunfähig ist, benötigt man eine neue AU; eine ursprünglich längere, aber "eigenmächtig beendete" AU lebt nicht wieder auf.

Das ist formal absoluter Käse!

Es wurde die Frage gestellt, ob sich TE für das Gespräch sozusagen fit fühlt. Ja. Dieses "Ja" bedeutete nicht, dass man arbeitsfähig ist!

Normalerweise ist der Persomaler, der AG abzumahnen, da er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.

Die AU war dem Personaler bekannt, er hätte TE kontaktieren und einen Ausweichtermin vereinbaren müssen oder mind. vorher, bevor TE vor Ort beim Gespräch ist, die Info geben müssen, dass es sich bei dem Vorstellungsgespräch um Arbeitszeit handelt, und ob TE sich dafür fit fühlt und teilnehmen möchte. Erst dann kurz vorm Gespräch der Hinweis ist ja richtig unkollegial.

Ich suche noch immer ... aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt es sich, dass interne Vorstellungsgespräche Arbeitzeit sind, wenn der Bewerber krank ist? Geht doch gar nicht! Interne Vorstellungsgespräche sind dann Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag auch arbeitet. Das Gespräch ist ja auch keine Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag Urlaub hat.

Außerdem gab es im vorliegenden Fall.wohl auch keine explizite Gesundmeldung seitens TEs!

carriegross

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@carriegross: Falls die Bewerberin rechtskundig ist, eine Konkurrentenklage auf Einstellung. Und falls ihr nicht darlegen könnt, dass ein Vorstellungsgespräch nach dem Urlaub eure betrieblichen Abläufe in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte, i.d.R. ein Vergleich mit Schadenersatzanspruch.

Ok, danke.

Aber diese Klage müsste sie gewinnen!?

Und diese Klage als befristet Angestellte, selbst wenn sie einen Schadenersatz erhalten würde, wäre für sie insofern kontraproduktiv, dass ihre Befristung einfach ausläuft und sie hier nie wieder eingestellt wird!?

was_guckst_du

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...der Status der Bewerberin hat hinsichtlich des Bewerberverfahrensanspruches keine Bedeutung!...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Opa

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Könnte jedoch Auswirkungen auf die Höhe des vom Gericht festgestellten materiellen Schadens haben. Mit unbefristetem Vertrag auf gleichwertige Stelle beworben verursacht womöglich einen geringeren finanziellen Ausgleichsanspruch als mit befristetem Vertrag auf höherwertige Stelle beworben. Aber das ist unterm Strich irrelevant. Eine Behörde sollte unabhängig von einem Schadensrisiko stets den Rechtsrahmen beachten, das gilt auch für das Handeln als Arbeitgeber.

Fragmon

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Ich suche noch immer ... aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt es sich, dass interne Vorstellungsgespräche Arbeitzeit sind, wenn der Bewerber krank ist? Geht doch gar nicht! Interne Vorstellungsgespräche sind dann Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag auch arbeitet. Das Gespräch ist ja auch keine Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag Urlaub hat.


Da muss man in die internen Regelung zu Fortbildung und Qualifizierung / Arbeitszeit schauen. Wenn interne Ausschreibungsverfahren als Maßnahme der beruflichen "Fortbildung" gelten und demnach auch in der Arbeitszeit wahrgenommen werden (können), dann kann die Abmahnung schon (zwar schwachsinnig) rechtmäßig sein.

Thomber

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Teilnahme an Internem Bewerbungsgespräch = Arbeitszeit


Sorry, das ist absolut irrelevant für den Sachverhalt.
Wenn ich im Dienst bin in Referat 1 und im Referat 2 an Gespräch teilnehme, muss ich dafür keinen Urlaub/"Plusminuten" opfern.   Fein. Das ist damit gesagt, mehr nicht!   Diese Regelung hat keine Wirkung nach außen. Ob jemand frei nehmen muss oder diese Zeit geschenkt bekommt vom AG kann keine Auswirkung darauf haben, ob die Teilnahme eines Kranken arbeitsrechtliche Auswirkung hat oder nicht.

Die Frage ist noch immer die selbe....  "Das man krank am Gespräch teilnehmen?"   Und, was man krank tun darf hat im Einzelfall der Arzt zu entscheiden.    Ich darf z.B. auch krank in den Urlaub fahren, sollte das aber vorab mir vom Arzt bescheinigen lassen....     

was_guckst_du

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Genau...die pragmatische Lösung sieht doch eher so aus, dass ich an internen Auswahlverfahren während der Arbeitszeit teilnehmen kann, ohne mich auszuloggen

...nehme ich aber während meines Urlaubes teil oder - weil ich mich dazu in der Lage fühle - während der Krankschreibung, kann das keine Arbeitszeit sein (verlangt der AG im Anschluß etwa einen neuen Urlaubsantrag oder leitet eine Abmahnung ein, weil ich dem Grundgedanken des Erholungsurlaubes durch Teilnahme am VSG zuwidergehandelt habe?)...außerdem kennt der AG doch gar nicht die Gründe der Krankschreibung, wenn ich zB aufgrund einer Sehnenscheidenentzündung keine Tastatur bedienen kann etc, kann ich an einem Gespräch während der Krankschreibung durchaus teilnehmen...

...die ganze Abmahnung ist an den Haaren herbeigezogen
Gruß aus "Tief im Westen"

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MoinMoin

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und wenn das Referat2 100km entfernt ist, ist es ein bezahlter Dienstgang?

was_guckst_du

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...natürlich...die Teilnahme ist schließlich auch im Interesse des AG...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Opa

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Ändert aber alles nichts daran, dass für die Zeit des Vorstellungstermins, meinetwegen auch für die Reisezeit keine arbeitsvertragliche Leistung geschuldet ist und es sich somit um eine (bezahlte) Freistellung handelt. Der Arbeitgeber ist sogar gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer für Vorstellungsgespräche freizustellen, egal ob extern oder intern.

Reisekosten sind übrigens grundsätzlich durch den Arbeitgeber, der die Stelle ausgeschrieben hat, zu übernehmen (§ 670 BGB), wenn er nicht im Vorfeld explizit eine andere Regelung trifft.

Thomber

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und wenn das Referat2 100km entfernt ist, ist es ein bezahlter Dienstgang?

Selbstverständlich. Je nach Entfernung könnten auch Unterkunft und Dienstwagen gestellt werden.

Faunus

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Der Hinweis, dass wir nicht den ganzen Sachverhalt kennen ist aber richtig, deshalb ist das hier ja auch keine Rechtsberatung.



Ich hatte eine "speziellen" Eindruck beim Lesen des Posts, aber was ich in die paar Sätze hineininterpretiere kann Lichtjahre vom tatsächlichen Sachverhalt entfernt liegen.
Deshalb die Empfehlung an den Fragesteller durch Gespräche im persönlichen Umfeld zu "reflektiert" und u.U. eine Rechtsberatung aufzusuchen z.B. Arbeitsrechtler, VDK, Gewerkschaft, sonstige Organisationen mit geeigneter Rechtsberatung.




ahne

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Der Hinweis, dass wir nicht den ganzen Sachverhalt kennen ist aber richtig, deshalb ist das hier ja auch keine Rechtsberatung.



Ich hatte eine "speziellen" Eindruck beim Lesen des Posts, aber was ich in die paar Sätze hineininterpretiere kann Lichtjahre vom tatsächlichen Sachverhalt entfernt liegen.

Mich interessiert Ihr spezieller Eindruck. Danke.

Faunus

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Da ich weder Sie noch Ihre Arbeitsumfeld persönlich kenne, gibt es nichts weiter zu schreiben  :)