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Abmahnung wegen Teilnahme am internen Vorstellungsgespräch während Krankheit

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Opa:
@carriegross: Falls die Bewerberin rechtskundig ist, eine Konkurrentenklage auf Einstellung. Und falls ihr nicht darlegen könnt, dass ein Vorstellungsgespräch nach dem Urlaub eure betrieblichen Abläufe in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte, i.d.R. ein Vergleich mit Schadenersatzanspruch.

maiklewa:

--- Zitat von: PiA am 02.08.2023 20:57 ---Rein formal spinnt sich der Faden wie folgt:

Eine AU ist immer insoweit vorläufig, als dass man bei vorzeitiger Genesung 'eigentlich' wieder arbeiten gehen müsste und das grds. auch darf; es ist also keine "Gesundschreibung" oder ärztliche Aufhebung der AU erforderlich.

Mit der Aufnahme der Arbeit - und den Hinweis, dass der AG die Teilnahme am Gespräch als Aufnahme der Arbeit ansieht, hat der Personaler zumindest indirekt gegeben ("... handelt es sich um Arbeitszeit...") - hat der AN nach Auffassung des AG seine AU beendet.

Stellt man nach der Aufnahme der Arbeit fest, dass man doch noch arbeitsunfähig ist, benötigt man eine neue AU; eine ursprünglich längere, aber "eigenmächtig beendete" AU lebt nicht wieder auf.

--- End quote ---

Das ist formal absoluter Käse!

Es wurde die Frage gestellt, ob sich TE für das Gespräch sozusagen fit fühlt. Ja. Dieses "Ja" bedeutete nicht, dass man arbeitsfähig ist!

Normalerweise ist der Persomaler, der AG abzumahnen, da er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist.

Die AU war dem Personaler bekannt, er hätte TE kontaktieren und einen Ausweichtermin vereinbaren müssen oder mind. vorher, bevor TE vor Ort beim Gespräch ist, die Info geben müssen, dass es sich bei dem Vorstellungsgespräch um Arbeitszeit handelt, und ob TE sich dafür fit fühlt und teilnehmen möchte. Erst dann kurz vorm Gespräch der Hinweis ist ja richtig unkollegial.

Ich suche noch immer ... aus welchen Rechtsgrundlagen ergibt es sich, dass interne Vorstellungsgespräche Arbeitzeit sind, wenn der Bewerber krank ist? Geht doch gar nicht! Interne Vorstellungsgespräche sind dann Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag auch arbeitet. Das Gespräch ist ja auch keine Arbeitszeit, wenn der Bewerber an dem Tag Urlaub hat.

Außerdem gab es im vorliegenden Fall.wohl auch keine explizite Gesundmeldung seitens TEs!

carriegross:

--- Zitat von: Opa am 02.08.2023 21:15 ---@carriegross: Falls die Bewerberin rechtskundig ist, eine Konkurrentenklage auf Einstellung. Und falls ihr nicht darlegen könnt, dass ein Vorstellungsgespräch nach dem Urlaub eure betrieblichen Abläufe in unzumutbarer Weise beeinträchtigt hätte, i.d.R. ein Vergleich mit Schadenersatzanspruch.

--- End quote ---

Ok, danke.

Aber diese Klage müsste sie gewinnen!?

Und diese Klage als befristet Angestellte, selbst wenn sie einen Schadenersatz erhalten würde, wäre für sie insofern kontraproduktiv, dass ihre Befristung einfach ausläuft und sie hier nie wieder eingestellt wird!?

was_guckst_du:
...der Status der Bewerberin hat hinsichtlich des Bewerberverfahrensanspruches keine Bedeutung!...

Opa:
Könnte jedoch Auswirkungen auf die Höhe des vom Gericht festgestellten materiellen Schadens haben. Mit unbefristetem Vertrag auf gleichwertige Stelle beworben verursacht womöglich einen geringeren finanziellen Ausgleichsanspruch als mit befristetem Vertrag auf höherwertige Stelle beworben. Aber das ist unterm Strich irrelevant. Eine Behörde sollte unabhängig von einem Schadensrisiko stets den Rechtsrahmen beachten, das gilt auch für das Handeln als Arbeitgeber.

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