Nach § 629 BGB hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren. Auf das Arbeitsrecht übertragen bedeutet dies schlicht: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer zur Stellensuche auf dessen Verlangen freistellen. Wichtig ist, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits gekündigt ist.