Die wahrscheinlich zutreffende Rechtsgrundlage in meinem Fall ist § 16 Abs. 2 Nr. 3 des TVöD:
[...]
"Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist."
Heißt das für mich, dass eine Einstellung in EG 12, Stufe 4 grundsätzlich möglich ist.