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bei teilweise erwerbsminderungsrente, Drohung des ruhens bei Änderungsvertrag

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adam444:
Nach §33 Abs 2 S. 1  ruht dann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird.

Der AN hat nicht die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Rechtfertigt die fehlende Weiterbeschäftigungsantrag nach jedem befristeten Rentenbescheid die Drohungen der nächsten 2 Jahre?

Der AG hat nichts über das Ruhen gesagt, sondern in den nächsten 2 Jahren mehrmals gedroht, dass das Arbeitsverhältnis ruht, wenn die Änderungsverträge nicht unterschrieben werden. Der AG hat als Grund gegeben:
§ 33 Abs. 3 TV-L
§ 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L
§ 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L.

Wenn der AN die Änderungsverträge unterschrieben hätte, hätte er sie auch wegen Drohung anfechten können?  Oder sind die Drohungen nur Beispiele von druckvollen Verhandlung?

Der AG hat 2 Jahre gewartet, um den Vertrag einseitig unbezahlt ruhen zu lassen, von einem Tag auf den nächsten, mitten im genehmigte Urlaub.  Als Begründung hat der AG § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L und die Weigerung der Änderungsvertrag zu unterschreiben. Darf der Arbeitgeber die Zeitpunkt des Ruhens beliebig auswählen?

Der AN ist Gleichgestellt; nach §33 Abs. 2. S. 4 TV-L und §175 SGB IX benötigt der AG die Zustimmung des Integrationsamtes bei Beendigung des Arbeitsverhältnis. Reicht einen Anruf bei dem Integrationsamt als Zusage bei Ruhen?

Der AN ist Gleichgestellt wegen psychische Erkrankung und ein Vertrauensperson hat die Diagnose weitergegeben.  Da der AG Bescheid wusste, hat er ein großere Fürsorgepflicht der AN gegenüber?

Der AN hat innerhalb die 2 Wochenfrist  die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt, wie  der BAG Urteil von 23.7.2014, 7 AZR 771/12 entschieden hat.

Der AG hat nach einem Monat die Rückzahlung der Urlaubstage gefordert.

McOldie:
Dieser Fall ist etwas konfus dargestellt, so dass sich nur Allgemeinplätze anbieten. Es ist z.B. nicht erkennbar, wann der Rentenbescheid zugestellt wurde, ob und wann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit informiert hat, ab wann das Arbeitsverhältnis ruhen soll. Hat der Arbeitgeber Änderungsverträge angeboten, obwohl kein Antrag grestellt wurde?
Das BAG hat mit dem zitierten  Urteil vom 23.7.2014 festgestellt, dass die Zweiwochenfrist zum Stellen eines Weiterbeschäftigungsantrags nach § 33 Abs. 3 TV-L – entgegen dem Wortlaut der Tarifvorschrift – nicht mit der Zustellung des Rentenbescheids, sondern erst mit Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Ein verspätetet gestellter Antrag kann keinen Weiterbeschäftigungsanspruch begründen. Bei Fristversäumung treten die Rechtsfolgen des Abs. 2 (Beendigung oder Ruhen des Arbeitsverhältnisses) ein.
Die Zustimmung des Integrationsamts beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Fall eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ist dagegen nicht erforderlich.

adam444:
der AG hat nie die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erwähnt und trotzdem einen Änderungsvertrag angeboten, mit der Drohung, dass der Vertrag ruht, wenn der Änderungsvertrag innerhalb 3-7 Tage nicht unterschrieben.  Als das Arbeitsverhältnis ruhte, hat die AG an 1. Urlaubstag geschreiben, dass der Vertrag ab 2. Urlaubstag ruht, weil der AH die Änderungsvertrag nicht unterschrieben hat. Danach war niemand in der Personalabteilung 3 Wochen lang erreichbar.

Ich habe nie von Ruhen als Konsequencz von der Ablehnung des Änderungsvertrages.  Ich dachte die einseitige unbezahltes Ruhen nur gerechtfertigt war wenn die Interessen des Arbeitgebers in Gefahr warn.

McOldie:
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht auf die Möglichkeit eines Weiterbeschäftigungsantrags sowie die vorgesehene Form und Frist hinweisen. Nach Auffassung des BAG ist es dem Beschäftigten zuzumuten, sich über den Tarifvertrag, dem er unterfällt, zu unterrichten – ähnlich wie bei tariflichen Ausschlussfristen. Ist innerhalb der tariflichen Frist kein Weiterbeschäftigungsantrag gestellt, so tritt die tarifliche Folge des Ruhens ein.

Koschte:
Ich hab das alles nicht verstanden was du willst, aber ich wurde auch nicht auf hingewiesen. Ich hab mich aber mit dem TV-L beschäftigt und von mir aus einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. Der wurde zwar ewig nicht beantwortet, weil das bei uns ziemlich schleift, aber inzwischen habe ich einen Teilzeit Arbeitsplatz mit 29 Stunden die Woche.

Hätte ich diesen Antrag nicht gestellt, hätte mein Dienstverhältnis ohne Kündigung geendet, da ich eine unbefristete Teilrente habe. Das Integrationsamt hätte bei mir als Schwerbeschädigte sicherlich auch die Zustimmung erteilt. Diese wäre noch einzuholen gewesen, soweit ich weiß.

Die 14 Tage Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag gilt nach mehreren Urteilen erst ab der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitgebers über die auflösende Bedingung. Wenn ich mich richtig erinnere.

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