Koschte, vielen Dank! Dieser Fall möchte ich beschreiben in der Hoffnung, dass Anderen der Erfahrung der AN vermeiden können.
McOldie, ich haben den Beitrag ergänzt und hoffe, Sie und Anderen haben genugend Informationen zu kommentieren.
Ich möchte nicht die genauen Datum nennen und gebe an, wie lange seit dem Rentenbescheid etwas geschehen ist.
Der AN hat Änderungsverträge vorgeschlagen und der AG hat permanente Reduzierungen angeboten.
Nach §33 Abs 2 S. 1 ruht dann das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Der AN hat innerhalb 2 Wochen die Weiterbeschäftigung über Email beantragt.
5,5 Monate nach dem Bescheid hat der AG gedroht, dass das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 3 TV-L ruht, wenn der AN eine Rückmeldung nicht gibt und nochmal wenn der AN den Änderungsvertrag nicht unterschreibt.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet beziehungsweise ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
Wenn der AN die Änderungsvertrag unterschrieben hätte, hätte er sie auch wegen Drohung anfechten können?
2 Jahre später kam noch einen Rentenbescheid. Muss der AN bei jeder Verlängerung der Rente die Weiterbeschäftigung beantragen? Diesmal hat der AN nicht sofort einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt. McOldie, wenn ich richtig verstanden habe, dann ruht das Arbeitsverhältnis automatisch. Darf der Arbeitgeber die Zeitpunkt des Ruhens beliebig auswählen?
Der AG hat nach 5 Wochen gedroht, das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L wegen nicht unterschriebene Änderungsvertrag ruhen zu lassen.
6 In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt.
Der AG hat nach 8 Wochen das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ruhen lassen
(2)
1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
Ist es ein Problem wenn der AG falsch zitiert, da der AG der AN das Arbeitsverhältnis ruhen lassen hat und der Zitat um die Beendigung ist?
Der AG hat auch der AN abwesend gemeldet, anscheinend nach nach § 33 Abs. 2 Satz 6 TV-L oben. Darf der AG das Ruhen rückwirkend machen und berichten, dass der AN gar keine Arbeitstage hatte, obwohl der AN 6 Wochen lang gearbeitet hat?
Der AN hat innerhalb 2 Wochen des Ruhens die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt, wie der BAG Urteil von 23.7.2014, 7 AZR 771/12 entschieden hat.
Wenn der AN die Änderungsvertrag unterschrieben hätte, hätte er sie auch wegen Drohung anfechten können?