Autor Thema: Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie  (Read 2552 times)

Opa

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #15 am: 08.08.2023 13:07 »
Nochmal: Es ruht nicht das Arbeitsverhältnis, sondern nur das Beschäftigungsverhältnis. Anspruch auf IAP besteht.

tina92

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #16 am: 08.08.2023 13:13 »
Sofern nicht zum 1.5. die Arbeitszeit vertraglich auf 0 reduziert worden ist, steht die Prämie natürlich zu. Die Voraussetzungen des Tarifvertrags sind ja erfüllt.

PiA

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #17 am: 08.08.2023 14:39 »
Jetzt nochmal für "dumme Erzieherinnen" (ich meine mich):

In § 15 BEEG steht in
Abs. 4 "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. ..."
Abs. 5 "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. ..."

Die volle Freistellung in/wegen Elternzeit erfordert also einen Antrag des/der Beschäftigten zur Arbeitszeitverringerung auf 0 Stunden sowie dessen (wenn auch ggf. "zwangsweisen") Annahme durch den Arbeitgeber.

In meiner Welt ist das ein Vertrag.

McOldie

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #18 am: 08.08.2023 15:15 »
Jetzt nochmal für "dumme Erzieherinnen" (ich meine mich):

In § 15 BEEG steht in
Abs. 4 "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. ..."
Abs. 5 "Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen. ..."

Die volle Freistellung in/wegen Elternzeit erfordert also einen Antrag des/der Beschäftigten zur Arbeitszeitverringerung auf 0 Stunden sowie dessen (wenn auch ggf. "zwangsweisen") Annahme durch den Arbeitgeber.

In meiner Welt ist das ein Vertrag.

Das BEEG regelt lediglich die Möglichkeit, dass während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zu einem gewissen Umfang ausgeübt werden darf. Der Antrag auf volle Freistellung beinhaltet aber keine Änderung des Arbeitsvertrages hinsicht der Arbeitszeit auf Null. Eine Änderung des Arbeitsvertrags ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Wird eine vollständige Freistellung verlangt, hat der Arbeitgeber grundsätzlich keine Möglichkeit einer Ablehnung.

Opa

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Antw:Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie
« Antwort #19 am: 08.08.2023 17:56 »
Durch Elternzeit ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Mithin die Pflicht, ein Gehalt zu zahlen und die Pflicht, eine Arbeitsleistung zu erbringen. Das ändert nichts daran, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Freistellung ist keine „Reduzierung der Arbeitszeit auf Null“, sondern ein gesetzlich vorgegebener Verzicht auf die Hauptleistungspflicht.

Das BEEG eröffnet die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit von bis zu 32 Wochenstunden auszuüben, egal bei welchem Arbeitgeber. Das hat also erstmal nichts mit dem in Rede stehenden Arbeitsverhältnis zu tun. Nur, wenn diese Erwerbstätigkeit innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt würde, ergäbe sich dadurch u.U. eine Änderung des vertraglich vereinbarten Stundenumfangs.