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Anspruchsberechtigung Inflationsausgleichsprämie

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Opa:
Im Tarifvertrag steht „bestehendes Arbeitsverhältnis“ und nicht „Beschäftigungsverhältnis“.
Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, wohingegen das Beschäftigungsverhältnis ruht.

Also besteht Anspruch auf die Prämie.

Meroz:
Die Personalabteilung sieht es und argumentiert so wie von PiA in der ersten Antwort geschildert.
Also bleibt abzuwarten, ob es dazu eine entsprechende Rechtssprechung geben wird auf die man sich berufen kann.

Die Formulierung ist einfach sehr ungünstig und bleibt Auslegungssache.

Der Fall mit einem Monat Elternzeit und dem damit verlorenen Anspruch ist mir auch schon in den Kopf gekommen, das kann so eigentlich nicht gewollt gewesen sein, da die Zahlung ja rückwirkend ab Januar geleistet wird.

McOldie:
Ich würde mir die Rckforderung nicht gefallen lassen.

aronzo:

--- Zitat von: PiA am 05.08.2023 09:50 ---..
2. Anspruch der Höhe nach - 'Quote' gemäß der am 1.5. geltenden Verhältnisse (§ 2 Abs. 2 S. 4 TV-IA)

Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39
...

--- End quote ---
Es besteht doch auch zum 01.05.2023 (wie zuvor) eine zu berücksichtigende vertragliche Teilzeitquote von 50 %. § 2 Absatz 2 Satz 4 TV Inflationsausgleich nimmt erkennbar Bezug auf Satz 3 der Regelung und den dortigen Verweis auf § 24 Absatz 2 TVöD.

Die geltend gemachte Rückforderung wird spannend und müsste notfalls vor dem Arbeitsgericht ausgefochten werden. Hier wird sich ja auch gerne auf Entreicherung berufen...
Eine Aufrechnung scheidet überdies angesichts der Pfändungsfreigrenzen aus, allein im Monat November (Jahressonderzahlung 2023) bestünde gegebenenfalls eine Chance.

TVOEDAnwender:

--- Zitat von: PiA am 05.08.2023 09:50 ---
Im vorliegenden Fall also grds. Anspruch auf IAP, aber entsprechend der Anfang Mai zu leistenden Arbeitszeit iHv. 0/39


--- End quote ---

Die zu leistende Arbeitszeit am 1.5. ist weiterhin die individuell vertraglich vereinbarte Arbeitszeit vor Eintritt in die Elternzeit. Während der Dauer der Elternzeit ruht nur  Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, der Arbeitgeber kein regelmäßiges Arbeitsentgelt zahlen. Eine Änderung an der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgt durch die Elternzeit jedoch nicht.

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