Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Rufbereitschaft - Pauschale und Vergütung bei Aktivierung
ThinkPink:
--- Zitat von: 2strong am 17.08.2023 19:03 ---Dein Anspruch auf Rufbereitschaftspauschale besteht aufgrund der zwölfstündigen Rufbereitschaft. Sofern Du in dieser Zeit Arbeitszeit geleistet hast, ist diese zusätzlich zu vergüten. Daran ändert auch nichts, wenn Du zwölf Stunden gearbeitet hast, statt beispielsweise nur einer Stunde.
--- End quote ---
Hast Du das bitte irgendwo zum Nachlesen für meine Kollegen? Das wäre sehr hilfreich.
Vielen Dank
2strong:
Laut § 7 Absatz 4 TV-L leisten diejenigen Beschäftigten Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Wenn diese Voraussetzung erfüllt war, hat Rufbereitschaft bestanden. Inwiefern tatsächliche Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit zu berücksichtigen ist (Berücksichtigungvon Wegezeiten, Aufgrundung etc.), ergibt sich aus § 8 Absatz 5 TV-L.
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