Arbeitgeber: „Sicherstellung“ war der falsche Begriff. Die gesetzliche Pflicht umfasst nur das „Fördern“ der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit, allerdings recht nachdrücklich formuliert. Und ja, das Gesetz sieht die Berücksichtigung dieses Themas bei allen arbeitsorganisatorischen Überlegungen, insbesondere zur Arbeitszeit, Vertretungsregelungen, Fortbildung etc. vor.
Rechtsgrundlage ist z.B. das Bundesgleichstellungsgesetz (ausgehend von § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1) sowie die entsprechenden Gleichstellungsgesetze der Länder.
Mutti: § 1626 BGB.