Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Stellenbeschreibung nicht vorhanden seit 2 Jahren

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Heller:
Danke.

Gibt es nicht noch eine andere Eingruppierung wenn der Arbeitnehmer selbst organisiert arbeitet (nur wenn ich etwas kaufen muss brauch ich eine Unterschrift) und zusätzlich noch Mitarbeiter (in meinem Fall Psychisch eingeschränte Erwachsene/verschwimmt mit Arbeit als Ergotherapeut durch die Gespräche und die Speziellen individuellen Störungen auf die man achten und eingehen muss; dafür mache ich auch regelmäßige Fortbildungen) anleitet und die Verantwortung für deren Arbeit (und Unversehrtheit) mit trägt?

2strong:
Man könnte theoretisch auf den Gedanken kommen, dass das Tätigkeiten eines Gärtnermeisters sind oder eines Sozialarbeiters. Das erachte ich aber Beides als weit hergeholt und praktisch kaum nachweisbar. Davon rate ich Dir also ab.

PiA:
In Unkenntnis der "Zusatzausbildung", der tatsächlichen Organisation und der Definition der benannten "Werkstätten" - ggf. könnte folgendes aus der SuE-Tabelle "passen":


Entgeltgruppe S 7

Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.

dazu PE 17:
Voraussetzung für die Eingruppierung ist, dass der/die Beschäftigte über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches oder über eine der sonderpädagogischen Zusatzqualifikation gleichgestellte Qualifikation verfügt. Eine Qualifikation im Sinne von Satz 1 kann bis zum 31. Dezember 2029 durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.


Entgeltgruppe S 8a
1. Erzieherinnen/Erzieher ...

2. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung und einer abgeschlossenen Weiterbildung als geprüfte Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder in Wertstätten für behinderte Menschen.


edit:
Erstmal die Formalia (=> entsprechende Zusatzqualifikation).
Zu dem dann ggf. zweiten Schritt stimme ich 2strong insoweit zu, dass die Nachweisbarkeit ggf. schwierig wird.

Heller:
Danke Danke Danke ;)

PiA:
Hier der Link dazu https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/TV%C3%B6D_V_%C3%84V_15-17_Lesefassung_Stand_01_01_2023(1).pdf -
Seiten 136/137 (EG-"Beschreibung") sowie 146 (PE 17)

Ich habe mal die aktuelle Version genommen ::) - der Link oben hatte Stand 3/2021 und letztes Jahr wurde da "was angepasst": Die Weiterbildungsverpflichtung für die EG S7 (PE 17) ist erst mit der SuE-März-Einigung 2022 hinzugekommen und auch die S8a FG 2 kam "damals" neu hinzu.

Da Du die Tätigkeit bereits vorher ausgeübt hast, dürfte eine Eingruppierung in die S7 - so der Betrieb denn eine entsprechende "Werkstätte" ist - nicht an einer fehlenden Weiterbildung scheitern, denn die Berichtigung des evtl. Eingruppierungsirrtums müsste ja mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen und "irgendwo" habe ich gelesen, dass die Verschärfung in 2022 nach dem Willen der Tarifparteien nicht zu Herabgruppierungen führen soll (vgl. "Frist" bis 2029).

Aber das kann mir ein PR-(Ersatz)-Mitglied vermutlich besser erklären als ich ihm ;)


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