Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 29.04.2008, Az.: L 18 U 272/04), dass der Suizid eines Versicherten als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn er auf einem psychischen Trauma beruht, das durch ein Personalgespräch (Entbindung von Leitungsfunktion, Gehaltskürzung, Abmahnung und Kündigungsandrohung) ausgelöst wurde.