Schau dir diesen Link einmal an. Vielleicht ist er für dich hilfreich.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-darf-nach-kuendigung-frei-nehmen-fuer-jobsuche_76_182134.html
Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)
Im ersten Absatz im ersten Satz steht, "oder die Befristung ausläuft."
Das passiert nach meinem Wissen nur dann, wenn es sich nicht um ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis handelt.
Der § 629 BGB bezieht sich nur auf unbefristete AVs!
Voraussetzungen für eine (bezahlte) Freistellung nach § 629 BGB
Dabei ist es notwendig, dass es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis handelt. Entscheidend ist, dass das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer sein sollte oder faktisch bereits längere Zeit bestanden hat. Dies umfasst grundsätzlich auch Ausbildungsverhältnisse nach § 10 BBiG, nicht aber Aushilfsarbeitsverhältnisse oder Probearbeitsverhältnisse.
Als Kündigung sind ordentliche und außerordentliche sowie Änderungskündigungen zu verstehen. Darüber hinaus findet § 629 BGB entsprechende Anwendung auf Dienstverhältnisse, die aufgrund von Fristablauf, auflösender Bedingung, Zweckerreichung oder eines Aufhebungsvertrags enden.