Autor Thema: Freistellung Besuch Arbeitsamt während Befristung  (Read 2238 times)

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Antw:Freistellung Besuch Arbeitsamt während Befristung
« Antwort #15 am: 25.08.2023 11:54 »
Aus Neugier: inwiefern ist es relevant, ob jemand z. B.

- 2 Jahre befristet noch 23 Restmonate
- 2 Jahre befristet noch 8 Restmonate
- 2 Jahre befristet noch 3 Restmonate
- 1 Jahr befristet noch 11 Restmonate
- 1Jahr befristet noch 8 Restmonate
- 1 Jahr befristet noch 3 Resrmonate

hat?
Die Frist, in der sich auf eine Arbeitsbefreiung gemäß § 616 BGB berufen werden kann, ist abhängig von der Beschäftigungsdauer.  Praktisch guckt man: Wenn der Mitarbeiter gekündigt würde, wie lange ist dann die Kündigungsfrist? Innerhalb dieser Frist kann der befristet Beschäftigte, dessen Vertrag nicht verlängert werden soll, dann ebenfalls - vom Zeitpunkt des Vertragsendes aus zurückgerechnet - Arbeitsbefreiung geltend machen.

alois

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Antw:Freistellung Besuch Arbeitsamt während Befristung
« Antwort #16 am: 27.08.2023 18:06 »
Schau dir diesen Link einmal an. Vielleicht ist er für dich hilfreich.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-darf-nach-kuendigung-frei-nehmen-fuer-jobsuche_76_182134.html

Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)

Im ersten Absatz im ersten Satz steht, "oder die Befristung ausläuft."

Das passiert nach meinem Wissen nur dann, wenn es sich nicht um ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis handelt.  8)

Der § 629 BGB bezieht sich nur auf unbefristete AVs!

Bernstein

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Antw:Freistellung Besuch Arbeitsamt während Befristung
« Antwort #17 am: 28.08.2023 07:13 »
Schau dir diesen Link einmal an. Vielleicht ist er für dich hilfreich.

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/mitarbeiter-darf-nach-kuendigung-frei-nehmen-fuer-jobsuche_76_182134.html

Da gehts nur um gekündigte unbefristete Dauerarbeitsverhältnisse. Der TE ist befristet angestellt. Passt also nicht ganz. ;-)

Im ersten Absatz im ersten Satz steht, "oder die Befristung ausläuft."

Das passiert nach meinem Wissen nur dann, wenn es sich nicht um ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis handelt.  8)

Der § 629 BGB bezieht sich nur auf unbefristete AVs!


Voraussetzungen für eine (bezahlte) Freistellung nach § 629 BGB

Dabei ist es notwendig, dass es sich um ein dauerndes Dienstverhältnis handelt. Entscheidend ist, dass das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer sein sollte oder faktisch bereits längere Zeit bestanden hat. Dies umfasst grundsätzlich auch Ausbildungsverhältnisse nach § 10 BBiG, nicht aber Aushilfsarbeitsverhältnisse oder Probearbeitsverhältnisse.

Als Kündigung sind ordentliche und außerordentliche sowie Änderungskündigungen zu verstehen. Darüber hinaus findet § 629 BGB entsprechende Anwendung auf Dienstverhältnisse, die aufgrund von Fristablauf, auflösender Bedingung, Zweckerreichung oder eines Aufhebungsvertrags enden.