Autor Thema: Einstufung in TV-L E11 ohne Studium, aber Berufserfahrung und Ausbildung  (Read 7354 times)

MoinMoin

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Tätigkeiten werden eingruppiert nicht Menschen.

Ich weiß, was Du meinst.

Zitat von: TV-L
Abschnitt III
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
§ 12
Eingruppierung

Satz 3: Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert [...]

Unterm Strich hat's wohl jeder verstanden.

Das Problem ist nicht das verstehen, sondern das Anwenden.

Und bei dem Satz:
"Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die EG6 ", kräuseln sich meine Nackenhaare, denn jeder Mensch erfüllt die Voraussetzung der EG6 Fg2, egal ob 2 Tage alt oder 101 Jahre, ob Schulabbrecher oder Promovierter...



E15TVL

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Nein, zur Erfüllung der Voraussetzung gehört es, dass dem "Menschen" Tätigkeiten übertragen wurden, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das ist zwar keine Voraussetzung in der Person, aber dennoch eine, die es für die EG 6 zu erfüllen gilt.

niedersachse02

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Könntet ihr bitte nochmal auf folgende Auslegung eingehen (IT Bereich Niedersachsen):

mit Wirkung vom 01.10.2022 wurde Ihre Stelle mit dem Wz.xxxxx den anderen in diesem Bereich nach EG 11 TV-L bewerteten Stellen angeglichen und neu bewertet, wobei sich ebenfalls die EG 11, Fallgruppe 2 nach dem Teil II des Abschnitts 11 der Anlage A zum TV-L (= Entgeltordnung) ergab. Voraussetzung für eine Eingruppierung in diese EG 11 TV-L ist, dass das subjektive Merkmal der sog. besonderen praktischen Erfahrung in der Person des Stelleninhabers vorliegt (siehe auch Protokollerklärung Nr. 1 zur EG 11 in der Entgeltordnung). Solange diese stellenbezogene besonderen praktischen Erfahrung nicht vorliegt, ist der Stelleninhaber nach der sog. -1-Regel in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert (siehe Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung). Dabei kann die besondere praktische Erfahrung nur im Rahmen einer gleichwertigen Tätigkeit, also auf einer EG 11-Stelle, erlangt werden (siehe S. 11 der Durchführungshinweise der TdL vom 21.09.2020 zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik ab 1. Januar 2021). Zeitlich gesehen wird die Erfahrung grundsätzlich nach Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit von einem Jahr erlangt (etwas anderes kann natürlich gelten bei sehr langen Abwesenheitszeiten, die zur Folge haben, dass die erforderliche Erfahrung nicht erlangt werden konnte).

Nach euren Erläuterungen ist das so nicht korrekt und man müsste gleich die EG11 bekommen?

E15TVL

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Die E 11 (egal ob FG 1 oder FG 2) erfordert "besondere Leistungen". Diese "besonderen Leistungen" sind lt. Protokollerklärung Tätigkeiten, deren Bearbeitung "besondere Fachkenntnisse" und "besondere praktische Erfahrung" voraussetzt oder die eine "fachliche Weisungsbefugnis" beinhalten. Beide Anforderungen (also b. Fachkenntnisse und b. p. Erfahrung) sind in Summe zu erfüllen bzw. eben die fachliche Weisungsbefugnis muss gegeben sein.

Die angesprochenen Durchführungshinweise sagen zu den b. p. Erfahrungen folgendes:
Zitat von: Durchführungshinweise  TdL
Die "besondere praktische Erfahrung" muss in dem übertragenden Aufgabengebiet oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit erworben worden sein. Die Erfahrung kann auch außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sein. Berufsanfänger verfügen regelmäßig nicht über eine solche Erfahrung.
Ich sehe das nicht so, dass die "besondere praktische Erfahrung" zwingend auf dem Niveau der entsprechenden Entgeltgruppe (hier E 11) gesammelt werden muss. Ansonsten ist die Argumentation der Personalstelle schlüssig.


MoinMoin

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Nein, zur Erfüllung der Voraussetzung gehört es, dass dem "Menschen" Tätigkeiten übertragen wurden, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das ist zwar keine Voraussetzung in der Person, aber dennoch eine, die es für die EG 6 zu erfüllen gilt.
Womit jeder Mensch diese Voraussetzung erfüllt, da es eben keine Voraussetzung in der Person für die EG6Fg2 gibt und er in der EG56 eingruppiert ist, wenn er diese Tätigkeiten übertragen bekommt.

MoinMoin

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Zeitlich gesehen wird die Erfahrung grundsätzlich nach Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit von einem Jahr erlangt
Sie kann aber auch im Studium erlangt worden sein.

Und pauschal nach einem Jahr ist da eben auch willkürlich und nicht tariflich festgestzt.