Könntet ihr bitte nochmal auf folgende Auslegung eingehen (IT Bereich Niedersachsen):
mit Wirkung vom 01.10.2022 wurde Ihre Stelle mit dem Wz.xxxxx den anderen in diesem Bereich nach EG 11 TV-L bewerteten Stellen angeglichen und neu bewertet, wobei sich ebenfalls die EG 11, Fallgruppe 2 nach dem Teil II des Abschnitts 11 der Anlage A zum TV-L (= Entgeltordnung) ergab. Voraussetzung für eine Eingruppierung in diese EG 11 TV-L ist, dass das subjektive Merkmal der sog. besonderen praktischen Erfahrung in der Person des Stelleninhabers vorliegt (siehe auch Protokollerklärung Nr. 1 zur EG 11 in der Entgeltordnung). Solange diese stellenbezogene besonderen praktischen Erfahrung nicht vorliegt, ist der Stelleninhaber nach der sog. -1-Regel in die nächst niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert (siehe Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung). Dabei kann die besondere praktische Erfahrung nur im Rahmen einer gleichwertigen Tätigkeit, also auf einer EG 11-Stelle, erlangt werden (siehe S. 11 der Durchführungshinweise der TdL vom 21.09.2020 zur Eingruppierung von Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik ab 1. Januar 2021). Zeitlich gesehen wird die Erfahrung grundsätzlich nach Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit von einem Jahr erlangt (etwas anderes kann natürlich gelten bei sehr langen Abwesenheitszeiten, die zur Folge haben, dass die erforderliche Erfahrung nicht erlangt werden konnte).
Nach euren Erläuterungen ist das so nicht korrekt und man müsste gleich die EG11 bekommen?