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Über die Rendite der VBLklassik
Rentenonkel:
--- Zitat von: cyrix42 am 29.08.2023 14:08 ---Die weitere Lebenserwartung eines 67-jährigen Mannes ist derzeit in Deutschland wohl etwa 16,4 Jahre, die einer gleichaltrigen Frau 19,4 Jahre (Quelle) Aber Versicherungen rechnen m.W. mit einer Lebenserwartung von insgesamt 90 Jahren. Auf diese Laufzeit von dann 23 Jahren gerechnet, wäre der Auszahlungsbetrag dann "schon" ca. 7k€, also etwa 70% des Vermögens (zu Rentenbeginn).
Siehe auch Rentenfaktor für weitere Informationen dazu. (Die Versicherungen müssen sich eben gegen langlebige Rentenbezieher absichern; und klar -- sie wollen auch Geld verdienen, zahlen also im Mittel weniger aus, als sie einnehmen.)
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Die Sterbetafel, die hier genannt wird, bezieht sich auf Neugeborene. Die Versicherungen rechnen eher mit anderen Tabellen, der sogenannten "Restlebenserwartung" zum Zeitpunkt der Auszahlung. Diese ist bedeutend höher, weil diejenigen, die es bis 65 Jahre geschafft haben, verdammt zähe Hunde sind und in der Regel noch lange was von ihrer Altersversorgung haben. Diejenigen, die bereits in der Jugend oder zumindest vor dem Renteneintritt über die Regenbogenbrücke gegangen sind, drücken statistisch die Lebenserwartung eines Neugeborenen.
Die Frage, wie lange die private oder betriebliche Altersvorsorge ab dem Leistungsfall eine Rente zu zahlen hat, wird dadurch nicht beeinflusst.
cyrix42:
--- Zitat von: Rentenonkel am 06.09.2023 11:48 ---
--- Zitat von: cyrix42 am 29.08.2023 14:08 ---Die weitere Lebenserwartung eines 67-jährigen Mannes ist derzeit in Deutschland wohl etwa 16,4 Jahre, die einer gleichaltrigen Frau 19,4 Jahre (Quelle)
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Die Sterbetafel, die hier genannt wird, bezieht sich auf Neugeborene.
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Magst du mir erläutern, wie ich die Tabelle dann zu lesen hätte, insbesondere, was mir die Spalte "vollendetes Lebensalter" bzw. eine in der Tabelle vorkommende Zeile nun sagen soll? In der Tabelle findet sich in der Zeile mit "vollenedetes Lebensalter" von 67 Jahren für Männer eine "durchschnittliche Lebenserwartung" von 16,40 Jahren und für Frauen von 19,43. Inwiefern bezieht sich dies, deiner Meinung nach, auf Neugeborene?
Rentenonkel:
@cyrix42: Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil, Du hast die richtige Tabelle gefunden und ich habe mich vertan. Lediglich die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern von 78,54 Jahren und bei Frauen von 83,38 Jahren bezieht sich auf Neugeborene. Sorry für die Verwirrung.
Ergänzend gebe ich nur noch zu bedenken, dass aufgrund der sogenannten unisex Tarife Versicherungen keinen Unterschied machen dürfen zwischen den Geschlechtern, so dass im Zweifel immer das ungünstigere Geschlecht genommen wird und die Versicherung somit bei dem Beispiel (67 Jahre) immer mit einer Auszahlung von 19,43 Jahren rechnet. Sollte diese durchschnittliche Auszahlungsdauer nicht erreicht werden, werden diese Überschüsse wieder (anteilig) durch Überschussbeteiligungen an die (übrigen) Versicherten ausgezahlt.
Antiker:
--- Zitat von: chetti am 06.09.2023 11:10 ---..........................................................................
Sollte das tatsächlich so der Fall sein, habe ich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, wenn man sich für die anderen Bereiche die Regelungen im § 16 Betriebsrentengesetz ansieht. Dort könnte man von der 1 %-igen Dynamisierung nach oben abweichen (§16 Abs. 3 Nr. 1).
Wie seht Ihr das?
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Zu dem Thema hab ich Folgendes gefunden:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Mai 2022 – 3 AZR 374/21 –
Wird die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse im Sinne von § 1b Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) durchgeführt und ist nach den Regelungen der Pensionskasse sichergestellt, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG die Verpflichtung des die Versorgung zusagenden Arbeitgebers zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG. Durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) fiel ab dem 31. Dezember 2015 die weitere Voraussetzung in § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG weg, wonach zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten werden darf. Dies ist mit Unionsrecht vereinbar. Die durch § 30c Abs. 1a BetrAVG angeordnete Geltung der am 31. Dezember 2015 in Kraft getretenen Änderung auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar.
chetti:
Das BAG-Urteil befasst sich mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
Nach § 18 Abs. 1 BetrAVG gilt u.a. der § 16 BetrAVG nicht für Personen, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt.
Das Urteil halte ich somit für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Bezug auf die 1 %-ige Dynamisierung für nicht einschlägig.
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