Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Über die Rendite der VBLklassik
Antiker:
--- Zitat von: chetti am 10.09.2023 16:04 ---Das BAG-Urteil befasst sich mit § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG.
Nach § 18 Abs. 1 BetrAVG gilt u.a. der § 16 BetrAVG nicht für Personen, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt.
Das Urteil halte ich somit für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Bezug auf die 1 %-ige Dynamisierung für nicht einschlägig.
--- End quote ---
Dein Einwand ist grundsätzlich richtig. Das Urteil sollte auch nur ein Beispiel dafür sein, wie die Rechtsprechung zu dieser Thematik aufgestellt ist.
Das Betriebsrentengesetz (§16) regelt, wie Arbeitgeber die Betriebsrenten anpassen müssen. Wenn sie die Betriebsrente als Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse gewähren, bleibt ihnen die Wahl zwischen zwei Varianten:
Anpassungspflicht: Der Arbeitgeber prüft alle drei Jahre eine Anpassung der Leistungen und entscheidet hierüber „nach billigem Ermessen“.
Ein-Prozent-Anpassung: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, die Betriebsrenten jährlich um mindestens ein Prozent zu erhöhen („wenigstens eins vom Hundert anzupassen“)
Ein-Prozent-Anpassung: Inflation frisst die Erhöhung auf
Bei einer jährlichen Anpassung um ein Prozent wird die Betriebsrente schnell entwertet, da die Inflation das Rentenplus auffrisst. Sogar in der Zeit zwischen 2010 und 2020 lag die Inflationsrate nur dreimal unter ein Prozent. 2021 und 2022 stieg sie auf 3,1 Prozent beziehungsweise 7,9 Prozent. Niedrige Preissteigerungsraten wie im letzten Jahrzehnt sind auf Dauer nicht zu erwarten. Betriebsrentner, für die die Ein-Prozent-Anpassungsregelung gilt, mussten daher im letzten Jahrzehnt enorme Einbußen hinnehmen. So sind betroffene Betriebsrenten von 2011 bis 2023 lediglich um knapp 13 Prozent gestiegen. Die gesetzliche Rente verzeichnete hingegen im gleichen Zeitraum in den alten Ländern ein Plus von 37 Prozent und in den neuen Ländern gar von 54 Prozent. Sie ist also drei bis viereinhalb Mal stärker gestiegen als beispielsweise eine VBL-Rente. Juristen gehen allerdings überwiegend davon aus, dass mit rechtlichen Mitteln gegen die Ein-Prozent-Regelung nichts zu machen ist. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt.
Im Prinzip bleibt den Arbeitnehmern nur: "Widerspruch einlegen und Frist beachten"
Betriebsrentner sollten schon aus eigenem Interesse einer unzureichenden oder „Null-Anpassung“ der Betriebsrente zeitnah widersprechen.
Allerdings immer mit der Einschränkung, dass man genug Nerven hat und Zeit investieren möchte. Und eine gute Rechtsschutzversicherung wäre Voraussetzung. Denn dann können Arbeitnehmer gegen den abgelehnten Widerspruch vors Arbeitsgericht ziehen. Spätestens vor dem Arbeitsgericht müssen die Firmen bzw. hier das Land begründen, warum die Rente nicht erhöht wurde.
EvtlAnwärter:
@Antiker:
Danke für die Info.
Ich frage mich, wieso da offenbar niemand klagt.
Falls wer frische Urteile hierzu kennt, bitte ich um Zusendung.
Danke!
Rentenonkel:
Bei der ganzen Diskussion darf man jedoch nicht vergessen, dass die VBL (West) zwar ein Umlagesystem ist, allerdings grundsätzlich wie alle betrieblichen Altersvorsorgeprodukte die bAV nach einem Kapitaldeckungsverfahren berechnet wird. Somit ist das Ziel, dass bei einer durchschnittlichen Rentenbezugsdauer die Auszahlungssumme in etwa der Einzahlungssumme zzgl einer fiktiven Verzinsung und abzgl. der Verwaltungskoten und des Risikoanteils für Erwerbsminderung und Hinterbliebene entspricht.
Wenn jetzt eine höhere Dynamisierung gefordert wird, bedeutet das zwangsläufig, dass entweder die Höhe der anfänglichen Rente sinken muss, um bei einer durchschnittlichen Auszahlungsdauer auf das gleiche Ergebnis zu kommen, die Beiträge steigen müssen oder es eine Mischung aus beidem gibt.
Bei ersterem würde sich die Auszahlung zugunsten derjenigen verschieben, die besonders lange die Rente erhalten. Bei zweiterem würde es zum einen das Problem verschärfen, dass auf immer weniger Beitragszahler immer mehr VBL Rentner kommen und zum anderen dass diejenigen, die schon eine Rente haben, im Verhältnis zur Einzahlung überproportional stärker von der Dynamsierung profitieren würden als künftige Rentner.
Außerdem darf man das Ganze auch nicht überbewerten. Wenn man von einer (ungünstigen) durchschnittlichen Inflation von 2 % augeht (und das ist ja das Ziel der Notenbanken) und einer Dynamsierung von 1 % ausgeht, hat eine Rente von 100 EUR in 20 Jahren immerhin noch eine Kaufkraft von etwa 82 EUR.
Horst Talski:
Zum Rentenfaktor der VBL: In den letzten Jahren hat der Rentenfaktor bei mir deutlich über 50 gelegen. Im Alter wird er etwas absinken aber mit einem Altersvorsorge Produkt auf dem freien Markt kann die VBL aber sehr wohl mithalten. Aktuelle Rentenversicherungen privater Anbieter kommen selten über einen Rentenfaktor von 30.
Ozymandias:
--- Zitat von: Horst Talski am 12.09.2023 09:27 ---Zum Rentenfaktor der VBL: In den letzten Jahren hat der Rentenfaktor bei mir deutlich über 50 gelegen. Im Alter wird er etwas absinken aber mit einem Altersvorsorge Produkt auf dem freien Markt kann die VBL aber sehr wohl mithalten. Aktuelle Rentenversicherungen privater Anbieter kommen selten über einen Rentenfaktor von 30.
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Die Rendite ist langfristig wichtiger als der Rentenfaktor.
Ein Direktversicherung bav mit ETF oder private fondsgebundene Rente die über 30 Jahre in SP500 oder Nasdaq-100 investiert und z.B. nur einen Rentenfaktor von 25 hat wird am Ende mehr Rente liefern als ein Umlageverfahren mit Rentenfaktor 50.
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