Zur Frage wegen dem Standardtarif oder dem Basistarif, ja dieser verringert bei mit Beihilfe sich entsprechend, da nur noch zB 30% abzusichern sind. Entsprechend § 8a Absatz 2 AVB Standardtarif (Link).
Allgemeine Informationen des PKV Verbands zum Standardtarif (Link).
Hier gibt es ein Infoblatt für den Arztbesuch nach dem Standardtarif (Link).
Danke für deine Antwort! Das heißt, mein Vater müsste bei 70 % Ehegattenbeihilfe nur noch 30 % des PKV-Beitrags monatlich bezahlen, würde aber im Standardtarif verbleiben und nicht in den qualitativ besseren Unisex-Tarif (dann für Männer?) meiner Mutter rutschen?
Richtig, der Vater würde bei 70% als berücksichtigungsfähiger Angehöriger dann "nur" die restlichen 30% absichern müssen.
Wenn der Vater bereits in einem Standardtarif befindet, dann ist ein Wechsel in einen "Normaltarif" wohl nur möglich, wenn man die Gesundheitsfragen "bestehen kann". Hier kann der Vater ja bei der Versicherung fragen, bzw. einen entsprechenden Probeantrag stellen.
Ein "hineinrutschen" in die PKV der Mutter ist nicht vorgesehen und kennt das Versicherungsrecht meines Wissens nach auch nicht. Jeder Angehörige einer PKV schließt einen eigenen Vertrag und der Vertrag des Vaters ist somit der Standardtarif. Vom Standardtarif "kann" man wohl jederzeit in den Basistarif wechseln, welcher ggf. etwas bessere Leistungen hat. ABER man sollte aber hierzu die Leistungen und die Beiträge vergleichen und ein "zurück wechseln" in den Standardtarif ist nicht möglich.
Die Ausnahme an denen man den Tarif der jeweilig PKV versicherten Person zumindest in der gleichen Wertigkeit erhalten kann ist bei der Kindernachversicherung vorgesehen ansonsten gegebenenfalls über die Öffnungsaktion, wenn die erstmalige Berücksichtigungsfähigkeit aufgetreten ist - vorausgesetzt es bestand vorher jeweils keine eigene PKV. Beides trifft hier ja nicht zu