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[Allg] Verbeamtung ja oder nein?

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Saxum:
1. Überlange Bearbeitungsdauer, auch bei hohen Rechnungsbeträgen.

-> Der Interesse und Einordnung halber, welches Bundesland?

2. Keine Abschlagszahlungen.

-> Hast du auch auf die Beihilfeverordung, den dortigen Paragraphen zu Abschlagszahlungen berufen?
-> Für die PKV gilt hier § 14 Abs. 2 VVG, man muss es verlangen, ist das geschehen?

3. Keine Erreichbarkeit bei der Beihilfe.

-> Dazu kann ich keine Aussage treffen und ist mEn auch nicht pauschalisierbar

4. Nahezu willkürliche Streichung von Beträgen. Die einen bekommen es erstattet, die anderen nicht. Und die dritten nach einem Widerspruch,

-> Trifft auch auf die gesetzlichen Krankenkassen zu, ist also jetzt kein Alleinstellungsmerkmal.
-> willkürlich wird wohl nichts gestrichen werden, da gibt es im Beihilfebescheid eine Begründung dazu.

5. Abrechnung 3,5%: Bei mir standen zwei allgemeine Sätze, bei der Kollegin ein ausführlicher Absatz und im Widerspruchsverfahren noch ne Stellungnahme vom Arzt. Ich habs erstattet bekommen, sie nicht. (Es ging um die gleiche Leistung).

-> kann ich so nicht beurteilen, Begründung steht idR im Bescheid/Ablehnung.
-> erstattet von wem? Beihilfe / PKV? Wenn PKV, habt ihr den exakt gleichen Tarif und Tarifjahr?

MoinMoin:

--- Zitat von: 2strong am 14.09.2023 01:43 ---@ Floki + MoinMoin

Welche tatsächlichen Probleme sind das denn, von denen Ihr zu berichten wisst?

--- End quote ---
Das Problem, dass Menschen die Rechnungen bezahlen, bevor sie das Geld von der Beihilfe haben und sie keine entsprechenden Rechtsmittel einlegen, wenn sie mal Geld nicht (rechtzeitig) erhalten.
Oder wenn sie zu viel an den Arzt gezahlt haben und die Beihilfe das streicht.
...

Organisator:

--- Zitat von: Saxum am 14.09.2023 13:09 ---4. Nahezu willkürliche Streichung von Beträgen. Die einen bekommen es erstattet, die anderen nicht. Und die dritten nach einem Widerspruch,

-> Trifft auch auf die gesetzlichen Krankenkassen zu, ist also jetzt kein Alleinstellungsmerkmal.
-> willkürlich wird wohl nichts gestrichen werden, da gibt es im Beihilfebescheid eine Begründung dazu.

--- End quote ---

na und selbst wenn. Dann überweist man dem Arzt eine reduzierten Rechnungsbetrag zusammen mit der Begründung der Beihilfestelle und stellt dem Arzt frei, bei Bedarf weitere Begründungen für die Rechnungspositionen zu liefern.

Saxum:
Richtig, wenn die Beihilfe und/oder die PKV die Begründung bemängeln, dann wäre die Begründung auch gegenüber dem Patienten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Rechnungsempfänger auch nicht ausreichend. Denn § 12 Abs. 3 GOÄ verlangt ja eine entsprechende verständliche und nachvollziehbare Begründung und es ist auf Verlangen des des Zahlungspflichtigen näher zu begründen.

Bin hier d'accord mit Organisator, also den 2,3 fachen Satz überweisen bzw. den Steigerungssatz der anerkannt worden ist und für den fehlenden Rest dem Arzt die weitere Begründung frei zu stellen. Damit würde man meiner Ansicht nach der Zahlungsverpflichtung soweit ausreichend nachkommen, dass der Ball nicht mehr im eigenen Kasten ist.

Ich setzte hier natürlich hier voraus, dass die medizinische Notwendigkeit vorlag, es im Rahmen der Beihilfeverordnung war und es um keine "verlangten Leistungen" handelte. Was über die Beihilfeverordnung hinausging oder auf Verlangen des Patienten geschah ist natürlich dann selbst zu tragen.

Floki:

--- Zitat von: Saxum am 14.09.2023 13:09 ---1. Überlange Bearbeitungsdauer, auch bei hohen Rechnungsbeträgen.

-> Der Interesse und Einordnung halber, welches Bundesland?

2. Keine Abschlagszahlungen.

-> Hast du auch auf die Beihilfeverordung, den dortigen Paragraphen zu Abschlagszahlungen berufen?
-> Für die PKV gilt hier § 14 Abs. 2 VVG, man muss es verlangen, ist das geschehen?

3. Keine Erreichbarkeit bei der Beihilfe.

-> Dazu kann ich keine Aussage treffen und ist mEn auch nicht pauschalisierbar

4. Nahezu willkürliche Streichung von Beträgen. Die einen bekommen es erstattet, die anderen nicht. Und die dritten nach einem Widerspruch,

-> Trifft auch auf die gesetzlichen Krankenkassen zu, ist also jetzt kein Alleinstellungsmerkmal.
-> willkürlich wird wohl nichts gestrichen werden, da gibt es im Beihilfebescheid eine Begründung dazu.

5. Abrechnung 3,5%: Bei mir standen zwei allgemeine Sätze, bei der Kollegin ein ausführlicher Absatz und im Widerspruchsverfahren noch ne Stellungnahme vom Arzt. Ich habs erstattet bekommen, sie nicht. (Es ging um die gleiche Leistung).

-> kann ich so nicht beurteilen, Begründung steht idR im Bescheid/Ablehnung.
-> erstattet von wem? Beihilfe / PKV? Wenn PKV, habt ihr den exakt gleichen Tarif und Tarifjahr?

--- End quote ---

1. NRW
2. Jupp, bringt nur nichts, wenn bei der Beihilfe keiner zu erreichen ist oder diese in Anträgen untergehen. Anekdote von vor 2 Monaten: Kollegin wurde fehlerhaft in Elternzeit eingeordnet. Gehalt entsprechend nicht ausgezahlt. Antrag auf Abschlagszahlung soll bei Beihilfe gestellt werden, bis die Daten wieder richtig im System sind. Aussage der Beihilfe: Ist zwar ein Priofall, aber haben hier aktuell über 50.000 solcher Anträge vorliegen.
3. Pauschalisiert habe ich auch nichts. Ich wurde nach meinen persönlichen Erfahrungen gefragt. Andere können auch entsprechende Erfahrungen gemacht haben.
4. Behauptet ja auch keiner. Passiert trotzdem bei der Beihilfe. Gibt es auch, aber es ist willkürlich, ob es überhaupt gestrichen wird. Über die Begründung lässt sich vortrefflich streiten.
5. Ich rede ausschließlich über die Beihilfe. Zur Begründung: Nicht ausführlich genug dargelegt.

@MoinMoin und Organisator:
Mit welcher rechtlichen Begründung kann ich denn so einfach in Zahlungsverzug gehen? Denn ich habe als Privatperson, deswegen ja auch privat versichert, die Rechnung unabhängig von PKV und Beihilfe zu zahlen. Dem Arzt kann es gelinde gesagt egal sein, ob wann und wie ich etwas erstattet bekomme.

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