Autor Thema: [Allg] Verbeamtung ja oder nein?  (Read 14925 times)

Bob Kelso

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #90 am: 05.10.2023 13:09 »
Die „viel besseren Leistungen“ im Kinderbereich sind auch eher anekdotisch. Die GKV ist sehr sehr großzügig bei Kindern und zahlt so gut wie alles, anders als für Erwachsene.

Die GKV bestimmt mit dem G-BA einen Leistungskatalog. Dieser wird und muss von den KV´en eingehalten. Da ist kein Spielraum für "Großzügigkeit"!

VaPi

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #91 am: 05.10.2023 16:05 »
Nicht desto trotz wird in der GKV sehr viel für die Kinder bezahlt. Selbst eine 4 wöchige Kur wurde ohne zu murren genehmigt. Allerdings kann ich hier nur für die AOK plus sprechen. Für sehr spezielle Fachärzte mag es stimmen. Dort mach ich dann aber immer einfach Selbstzahler (wobei hier „oft“ übertrieben wäre), denn die Behandlungen sind oft günstiger als man denkt. Der Unterschied privat zu gesetzlich versichert ist auf jeden Fall viel viel kleiner bei Kindern als bei Erwachsenen. Wer sich eine gewissen Überversicherung gönnen will,dem steht das natürlich frei. Wobei man speziell bei Kindern ja auch wieder von der Beihilfe abhängig ist.

clarion

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #92 am: 05.10.2023 22:06 »
Nun die Kinder werden erwachsen. Ich weiß nicht,  ob man die Entscheidung für die PKV der GKV auf nur leichten Unterschieden in der Versorgung Gründen sollte.

Ausnahme sind Kinder, von denen bei der Verbeamtung bekannt ist, dass sie einen umfangreichen Bedarf an teuren Hilfsmittel haben. Die GKV muss bei medizinischer Notwendigkeit bezahlen. Die Notwendigkeit muss man manchmal aber gerichtlich durchsetzen. Bei der PKV wird das gezahlt,  was im Vertrag vereinbart ist.

Saxum

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #93 am: 06.10.2023 08:28 »
Nur um darauf hinzuweisen, auch die PKV'en bestehen auf die "medizinische Notwendigkeit". Ersichtlich beispielsweise an der Formulierung in den Allgemeinen Vertragsbedingungen meistens unter § 1 (Teil I) Absatz 2 der AVB, dort heißt es: "Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen"

In der Beihilfeverordnung des jeweiligen Bundeslandes oder des Bundes steht auch ein entsprechender Passus der z.B. für Bayern wie folgt besagt: "Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach medizinisch notwendig, sie der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist."

Es stimmt, dass es auf die Vertragsbedingungen ankommt aber eben auch auf die medizinische Notwendigkeit, diese besteht ja weiterhin weiter - ich wollte damit darauf hinweisen, dass hier kein "Freifahrtschein" für beliebige Behandlungen besteht. Auch hier kann es vorkommen, dass die medizinische Notwendigkeit gegebenenfalls erst erwiesen werden muss.

Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit lässt sich wie folgt definieren:

Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und
wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch
notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl
in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrundeliegende Leiden
diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet (BGH r+ s 2015,
142; VersR 2003, 581, 584; 1979, 221; 1978, 271, 272; OLG Köln VersR 2014, 1200; 2011, 252; OLG
München VersR 1992, 1124; KG r+ s 2000, 120, 122; LG Köln VersR 2007, 1359).

Namica

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #94 am: 17.10.2023 14:40 »
Ich danke Saxum für die wahnsinnig ausführliche Antwort und Berechnungen!
Danke!
Ich werde mir das alles nochmal ganz genau durchlesen und durchschauen.

Hallo Namica,

wie hast du dich in der Zwischenzeit entschieden?

Hallo :-)
Ich konnte noch nicht alles komplett nachlesen, aber da ich jetzt nochmal Pech mit einem Berater hatte und gerade gefühlt echt die Schnauze voll habe, bin ich aktuell der Meinung es sein zu lassen.
Ggf kann ich mich ja nach Kind 1 verbeamten lassen.

Das mit der privaten Kasse mit Vorerkrankungen ist echt Mist :-(

Violol

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #95 am: 17.10.2023 21:28 »
Hi Namica,

ein Bekannter hat ähnliche Erfahrungen gemacht. Die Makler sind wenig motiviert, sobald es um Vorerkrankungen geht, weil dann die Öffnungsaktion in Betracht kommt, woran die nix verdienen. Hinzu kommt, dass die meisten Versicherungen selbst bei Vorerkrankungen direkt ablehnen oder - wenn du "Glück" hast - Risikozuschläge bis 30% verlangen.

HalloU2454

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #96 am: 17.10.2023 21:44 »
Ich danke Saxum für die wahnsinnig ausführliche Antwort und Berechnungen!
Danke!
Ich werde mir das alles nochmal ganz genau durchlesen und durchschauen.

Hallo Namica,

wie hast du dich in der Zwischenzeit entschieden?

Hallo :-)
Ich konnte noch nicht alles komplett nachlesen, aber da ich jetzt nochmal Pech mit einem Berater hatte und gerade gefühlt echt die Schnauze voll habe, bin ich aktuell der Meinung es sein zu lassen.
Ggf kann ich mich ja nach Kind 1 verbeamten lassen.

Das mit der privaten Kasse mit Vorerkrankungen ist echt Mist :-(

Hallo Namica

das ist echt ärgerlich und verständlich. Aus dem Bauchgefühl heraus und nach Anpassungen der Besoldungen für 2023/2024 in den Ländern, würdest du dich langfristig mit der A12 im Vergleich zur E11 besser stellen. Wenn die Babyboomer (Jahrgänge 1959 bis ca. 1967) jetzt bald in die Rente gehen, wird es bei den Angestellten/Freie Wirtschaft Anpassungen an den Rentenversicherungsbeiträgen geben (von 18,6% auf über 20,x%) "Information von der Homepage der Bundesregierung".
Solltest du Teilzeit bzw. weitere Optionen in Betracht ziehen, machst du mit der E11 auch nichts falsch.

Namica

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #97 am: 18.10.2023 08:37 »
Ich hätte sogar ein gutes Angebot über die DKV bekommen, sogar mit den Beihilfeergänzungstarifen. Nun sagt mir ein anderer Berater das ist so gar nicht zulässig und über die Öffnungsaktion kann man die Wahlleistungen der Beihilfe nicht dazu nehmen.
Und dann ist’s wieder: was stimmt nun? Es ist mir alles echt zu unsicher.

Ich bin ja erst 30, bzw werde im Frühjahr erst 31.
vielleicht ist es wirklich eine Lösung, wenn ich nach dem Kind die Verbeamtung nochmal anpeile.
Dann habe ich etwas mehr Luft was die PKV angeht und vielleicht gibt’s dann wieder andere Angebote.

Ich denke mit E11 stehe ich ja auch nicht schlecht da, auch wenn’s hinten raus mit A12 natürlich etwas besser aussieht, auch was die Pension etc. angeht.

Ich hätte es wirklich gerne gemacht.
Aber so müsste ich dann die Krankenkasse in der Elternzeit auch nicht bezahlen, während ich nichts verdiene.
Dann wäre das erst mit verdienst wieder der Fall.

Hans1W

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #98 am: 18.10.2023 09:46 »
Wenn man so ein Problemfall ist, kann man eine Honora Beratung in Betracht ziehen. Die zahlt man dann aus seiner eigenen Tasche, dafür ist der Berater auch motiviert für einen zu arbeiten. Per Video Call kann der Berater auch Deutschlandweit tätig werden.
Für einen PKV Abschluss gibt es wohl üblicherweise 9 Monatsbeiträge Vergütung für die Berater/Vertreter. Je höher euer Montasbeitrag ausfällt umso besser ist die Provision.
Unverbindliche Probeanträge könnt ihr ja stellen. Dann wisst ihr welche Gesellschaft euch zu welchen Konditionen versichert. Alles was mehr wie 30 % Risikozuschlag bedeutet ihr könnt euch auf die Öffnungsaktion einstellen. Hier gilt aber nur die erste Gesellschaft bei der ihr den Antrag stellt muss euch über die Öffnungaktion nehem, vorausgesetzt sie ist einer der 16 Gesellschaften die an der Öffungsaktion teilnhemen und es sind noch keine 6 Monate nach der Verbeamtung vergangen.
Evtl könnte es auch Vorteilhaft sein eine Anwartschaft abzuschließen.

HalloU2454

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #99 am: 18.10.2023 11:26 »
Ich hätte sogar ein gutes Angebot über die DKV bekommen, sogar mit den Beihilfeergänzungstarifen. Nun sagt mir ein anderer Berater das ist so gar nicht zulässig und über die Öffnungsaktion kann man die Wahlleistungen der Beihilfe nicht dazu nehmen.
Und dann ist’s wieder: was stimmt nun? Es ist mir alles echt zu unsicher.

Ich bin ja erst 30, bzw werde im Frühjahr erst 31.
vielleicht ist es wirklich eine Lösung, wenn ich nach dem Kind die Verbeamtung nochmal anpeile.
Dann habe ich etwas mehr Luft was die PKV angeht und vielleicht gibt’s dann wieder andere Angebote.

Ich denke mit E11 stehe ich ja auch nicht schlecht da, auch wenn’s hinten raus mit A12 natürlich etwas besser aussieht, auch was die Pension etc. angeht.

Ich hätte es wirklich gerne gemacht.
Aber so müsste ich dann die Krankenkasse in der Elternzeit auch nicht bezahlen, während ich nichts verdiene.
Dann wäre das erst mit verdienst wieder der Fall.

Hallo Namica,

ich würde an deiner Stelle vorsichtshalber wie von Hans1W erwähnt eine Anwartschaft abschließen. Ich habe das Gefühl das in naher Zukunft die Verbeamtungswelle abflaut und wieder hauptsächlich in den typischen Bereichen (Polizei, Justiz, Finanzamt und vereinzelte Ausnahmen) verbeamtet wird. Es wurde versäumt für die Beamten Rücklagen zur Pension/Beihilfe im hohen Alter zu bilden.

Saxum

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #100 am: 18.10.2023 14:41 »
Ich hätte sogar ein gutes Angebot über die DKV bekommen, sogar mit den Beihilfeergänzungstarifen. Nun sagt mir ein anderer Berater das ist so gar nicht zulässig und über die Öffnungsaktion kann man die Wahlleistungen der Beihilfe nicht dazu nehmen.
Und dann ist’s wieder: was stimmt nun? Es ist mir alles echt zu unsicher.

Ich bin ja erst 30, bzw werde im Frühjahr erst 31.
vielleicht ist es wirklich eine Lösung, wenn ich nach dem Kind die Verbeamtung nochmal anpeile.
Dann habe ich etwas mehr Luft was die PKV angeht und vielleicht gibt’s dann wieder andere Angebote.

Ich denke mit E11 stehe ich ja auch nicht schlecht da, auch wenn’s hinten raus mit A12 natürlich etwas besser aussieht, auch was die Pension etc. angeht.

Ich hätte es wirklich gerne gemacht.
Aber so müsste ich dann die Krankenkasse in der Elternzeit auch nicht bezahlen, während ich nichts verdiene.
Dann wäre das erst mit verdienst wieder der Fall.

Ich weiß nicht was konkret der andere Berater sich angeschaut hat oder welche Unterlagen dir vorliegen, aber die Aussage des "anderen Beraters" sind kompletter Schwachsinn. Das man aufgrund der Vorerkrankungen gegebenenfalls die Öffnungsaktion ziehen muss verhindert nicht weitere Zusatzleistungen wie Wahlleistungen oder den Beihilfeergänzungstarif, wenn der Versicherer damit einverstanden ist.

Die Klausel der Öffnungsaktion besagt nur, dass die Versicherer verpflichtet sind in jedem Falle 100% zusammen mit der Beihilfe abzusichern. Das ist in jedem Falle der entsprechende beihilfekonforme Grundtarif und auch der Wahlleistungstarif wenn die Beihilfe in ihren Vorschriften auch diese Leistungen erstattet.

Die Klausel verbietet nicht, dass etwa ein Beihilfeergänzungstarif oder doch Wahlleistungen ohne Beihilfeanspruch genommen werden können. Das ist absolut gestattet, wenn der Versicherer mitzieht bzw. anbietet.

Das lässt sich auch hervorragend in der Broschüre zur Öffnungsaktion nachlesen:

Broschüre zur Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung vom PKV Verband (LINK)

Seite 9-10, Nr. 2, zweiter Absatz:

Zitat
Werden durch die jeweilige Beihilfestelle auch Kosten für Wahlleistungen – wie zum Beispiel Unterbringung im Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung – erstattet, so sind diese Wahlleistungen auch Bestandteil des Versicherungsschutzes. Umfasst jedoch die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen ohne diese Wahlleistungen, so beziehen sich auch die Öffnungsaktionen auf einen Versicherungsschutz ohne Wahlleistungen.

Seite 9-10, Nr. 2, vierter Absatz:

Zitat
Unabhängig von den Öffnungsaktionen haben die Beihilfeberechtigten und ihre Angehörigen die Möglichkeit, einen Beihilfeergänzungstarif abzuschließen. Ein solcher Tarif bietet Versicherungsschutz für Leistungen, die nicht von der Beihilfe erstattet werden, so zum Beispiel für zusätzliche Wahlleistungen oder verbesserten Zahnersatz oder Heilpraktikerleistungen. Die Öffnungsaktionen gelten für Beihilfeergänzungstarife allerdings nicht.

Anderes ausgedrückt, man kann nicht die Öffnungsaktion auf die Beihilfeergänzungstarife anwenden, um den Versicherer zu "zwingen" diese Beihilfeergänzungstarife mit anzubieten, jedoch kann man diese abschließen wenn der Versicherer das auch möchte bzw. die mit anbietet.

Zur Anwartschaftsversicherung, steht dort auch auf Seite 9-10, Nr. 2, dritter Absatz:

Zitat
Der erleichterte Zugang gilt auch für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung, so dass deren Bedingungen auch auf den auf die Anwartschaft folgenden späteren Versicherungsschutz anwendbar sind. Sofern der Versicherer, bei dem eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen wurde, an den Öffnungen teilnimmt oder bei Abschluss teilgenommen hat, besteht der Anspruch auf die Bedingungen der Öffnungen nur bei diesem Unternehmen.

Bitte lies genau diese Broschüre zur Öffnungsaktion der PKVen, diese gilt und nicht was der Berater sich ausdenkt. Wahlleistungen der Beihilfe kann man dazunehmen und Beihilfeergänzungstarif kann man nehmen wenn die DKV es anbietet.

Im übrigen, wenn die Öffnungsaktion gezogen (werden muss), erhalten die Berater*innen kein Abschlusshonorar dafür. Das erklärt oft auch die mangelnde Motivation mancher Berater*innen oder Vermittler*innen hier sauber zu arbeiten oder diese stellen direkt den Antrag auf Öffnungsaktion ohne die Mühe zu machen bei anderen Versicherern anonym anzufragen.
« Last Edit: 18.10.2023 14:49 von Saxum »

Saxum

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #101 am: 18.10.2023 15:32 »
By the way, als Nachtrag noch .... für die Anwartschaft müssen in der Regel aber schon die Voraussetzungen für die Anwartschaft vorliegen. Hier dann gegebenenfalls die Anwartschaftsbedingungen des Versicherers durchlesen in der Regel sollte aber die Anwartschaftsversicherung bei vorübergehender gesetzlicher Krankenversicherungspflicht (nicht etwa freiwilliger Krankenversicherungsschutz) problemlos bestehen können.

Zu beachten ist aber, dass hier in der Regel ein kürzerer Zeitraum existiert um die Anwartschaftsversicherung umwandeln zu lassen. Die Frist beträgt hier in der Regel zwei Monate, überschreitet man die fallen die  Gesundheitsfragen erneut an.

Darüber hinaus, ein früherer Abschluss des PKV Vertrages bedeutet auch natürlich, dass der Tarif geringer ist weil man ja noch im aktuellen Versicherungsjahr ist und mit jedem weiteren Versicherungsjahr wird man älter und der Beitrag ist natürlich entsprechend höher.

Das ist normal, aber anderseits ist natürlich auch der Gedanke, sofern man eine längere Elternzeit plant und für diese Zeit ja die PKV Beiträge "gezwungermaßen" weiter zu zahlen sind, kann natürlich für die Zeit der weitere Verbleib in der GKV verständlicherweise verlockender sein. Dann wäre unter diesem Aspekt eine Anwartschaft tatsächlich eine Idee, ja.

Bedenken muss man aber auch, dass eine spätere Verbeamtung nicht garantiert ist, bzw. generell gibt es vereinfacht gesagt keinen "Anspruch" auf eine Verbeamtung. Da musst du dann schauen, wie du es arrangieren magst.


Hans1W

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Antw:[Allg] Verbeamtung ja oder nein?
« Antwort #102 am: 18.10.2023 16:02 »
Barmenia hat eine Beitragsbefreiung in der Elternzeit, damit ist aber eine der wenigen PKV oder sogar die einzige Gesellschaft die es anbietet. Muss man prüfen. Allerdings sind es immer sehr viele Bedingungen bei so einer Versicherung, und ob man es an einer einzigen fest machen sollte ist fragwürdig.