Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Teilnahme an Auswahlgespräch nicht möglich.
Sparschwein:
--- Zitat von: Umlauf am 03.09.2023 02:23 ---Das passt nicht zur Aussage, dass in Berlin die Zentrale sei.
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Ich habe die Standorte im vorliegenden Sachverhalt hypothetisch geändert, sodass kein Rückschluss auf die Behörde bezogen werden kann. Es geht einfach um zwei sehr auseinanderliegende Standorte, wo ich eine Dienstreise mit Übernachtung notwendig wird.
BalBund:
--- Zitat von: Umlauf am 03.09.2023 02:23 ---Das passt nicht zur Aussage, dass in Berlin die Zentrale sei.
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sorry, ab einer gewissen Uhrzeit sollte man nicht mehr posten am Wochenende, du hast natürlich völlig Recht, aber wie wir nun wissen, war es eh fiktiv.
Da es sich um einen Bewerber aus der eigenen Behörde handelt und das ganze auf DR-Basis stattgefunden hätte steht noch weniger gegen die Entscheidung im Raum, das Ganze nur an einem Auswahltag abzuarbeiten.
Opa:
Für den Fall, dass über eine Klage nachgedacht wird:
Rechtlich abzuwägen ist der Bewerberverfahrensanspruch gegenüber dem organisatorischen Aufwand der Behörde, der hier als Rechtfertigungsgrund genannt wurde.
Die Gründe, weshalb kein Ersatztermin angeboten, müssen von der Behörde dargelegt werden. Dabei kann die Dringlichkeit der Stellenbesetzung eine Rolle spielen. Wenn z.B. ein Mitglied der Auswahlkommission ab dem 10.02. urlaubsbedingt für 3 Wochen nicht zur Verfügung steht, danach nahtlos ein weiteres Mitglied für 4 Wochen Urlaub hat und die Stelle ab dem 01.03. zu besetzen ist, wäre das ein zu berücksichtigender Grund.
Falls nicht nachgewiesen werden kann, dass es unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, einen zeitnahen Ersatztermin anzubieten, dürfte die Konkurrentenklage gute Erfolgsaussichten haben. Sofern sie denn rechtzeitig während der 2-wöchigen Wartefrist nach Zugang der Absage eingereicht wird.
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