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Vermitllungsgutschein bei aktuellem AG möglich?

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Opa:
§ 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 3, Abs. 4 Nr. 3 SGB III.

Schokobon:
Und woraus ergibt sich aus dem genannten Rechtsgrundlagenbrei nun die Möglichkeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf einer befristeten Stelle beim AG zu begründen - wie es der Threadstarter begehrt:


--- Zitat ---...von der AA einen neuen Vermittlungsgutschein zu erhalten, den mein aktueller AG für eine andere (befristete) Stelle für mich bei der AA einlösen darf.
--- End quote ---

Maßnahmen nach § 45 Abs. 4 Nr. 3 SGB III haben Praktikumscharakter, dauern i.d.R. maximal 6 Wochen an und dienen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Sie begründen keinerlei Rechtsanspruch auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und lassen sich daher zum o.g. Zweck auch nicht "einlösen".



cecilia:
§ 45 Abs. 1 S 3 SGB III passt doch bei mir. Da steht doch nirgendwo, dass ein Vermittlungsgutschein nicht beim aktuellen AG eingelöst werden darf.

Schokobon:
Das ist doch Quatsch. Aufgrund des Gutscheins wird doch kein Arbeitsverhältnis begründet.
Der Arbeitgeber stellt dich ein oder nicht. Das hat mit dem Gutschein nichts zu tun.
Das wäre ja noch schöner, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitslosen einstellen muss, weil die Arbeitsagentur einen entsprechenden Gutschein ausstellt  ;D ;D ;D

Opa:

--- Zitat von: Schokobon am 03.09.2023 18:03 ---Und woraus ergibt sich aus dem genannten Rechtsgrundlagenbrei nun die Möglichkeit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auf einer befristeten Stelle beim AG zu begründen - wie es der Threadstarter begehrt:

--- End quote ---
Abs. 1 Nr. 3: „Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,…“
Abs. 3: „Träger mit (…) Maßnahme nach Abs. 1 beauftragen“
Abs. 4: Maßnahmen, die vorgeschaltet werden, um eine Vermittlung zu initiieren.

Ganz offensichtlich hatte der TE vor zwei Jahren die Möglichkeit, einen privaten Arbeitsvermittler zu beauftragen. Den zu diesem Zweck ausgehändigten AVGS hat er nicht eingelöst. Er fragt nun, ob dieser AVGS noch gültig ist und ob er diesen verwenden könne, um seinem Arbeitgeber die Übernahme in einen unbefristeten Vertrag schmackhaft zu machen. Dies ist ausgeschlossen, was Sparschwein unmittelbar zutreffend beantwortet hat.

Ich kann nur vermuten, dass den TE die „Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme“ (Abs. 1 Nr. 5) auf seine Frage gebracht hat, was zwar für den Laien naheliegend klingen mag, aber im vorliegenden Fall leider unzutreffend ist.



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