Um das mal wieder auf ein sachliches Niveau zu heben: Vorgaben zur Dienstkleidung können in einer Betriebsvereinbarung unter Einbeziehung des Personal-/Betriebsrats festgelegt werden. Ob es eine solche in der Behörde der Thread-Erstellerin gibt, und wenn ja, was darin steht, können wir von außen nicht feststellen.
Das ist hier aber auch völlig unerheblich. Dieser freundliche Hinweis wäre, selbst wenn er eine Weisung darstellen sollte (was wir nicht wissen) nicht mitbestimmungspflichtig.
Vorliegend wurde überwiegend in das Arbeitsverhalten der Mitarbeiterin eingegriffen, das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten ist zwar am Rande tangiert, da aber nur ein bestimmter Aspekt unterlassen werden soll, überwiegt bei Auslegung das Arbeitsverhalten.
etwas ausführlicher:
Abgesehen von Anordnungen zum Tragen von vorgeschriebener Schutzkleidung, ist der Arbeitgeber nur berechtigt, auf die Kleidung Einfluss zu nehmen, wie dies aufgrund der betrieblichen Verhältnisse erforderlich ist (BAG v. 8.8.1989 - 1 ABR 65/88). Die Einschränkung der persönlichen Handlungsfreiheit durch Anordnungen, die die Kleidung betreffen, muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet, zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich und im Vergleich zum individuellen Interesse der Mitarbeiter verhältnismäßig sein (BAG v. 13.2.2007 - 1 ABR 18/06).
Maßstäbe für berechtigte Einflussnahmen auf die Kleidung der Mitarbeiter durch den Arbeitgeber können die üblichen gesellschaftlichen Gepflogenheiten (Verkehrsanschauung) und Erwartungen von Kunden an das äußere Erscheinungsbild der Mitarbeiter bestimmter Branchen sein (BAG ebd.)
Und ja: im Sinne eines ungestörten Betriebsablaufes in einer Ausländerbehörde darf das tragen von jedweder, als militaristisch auszulegenden Kleidung, durch den disziplinarischen Dienstvorgesetzten untersagt werden.