Autor Thema: Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung  (Read 6330 times)

conair2004

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Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« am: 21.08.2023 16:19 »
Hallo,

ich habe eine schlechte - im Vergleich zu allen anderen Bewerbern die schlechteste- Beurteilung erhalten. In dieser sind überwiegend Begründungen enthalten, die falsch sind.
Welche Möglichkeiten bestehen hier außergerichtlich eine Änderung der Beurteilung zu erzielen?


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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #1 am: 21.08.2023 18:21 »
Wenn die Beurteilung bereits eröffnet wurde, ist ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung nicht vorgesehen.

BalBund

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #2 am: 21.08.2023 18:38 »
keine, die Anlassbegründung wurde ja entweder für eine Beförderung oder einen ausgeschriebenen Dienstposten erstellt. Insofern gehört sie zum Auswahlverfahren welches regelmäßig mittels der Konkurrentenklage vor dem VG anzugreifen ist.

Bei einer Regelbeurteilung wäre der Widerspruch das Mittel der Wahl

Opa

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #3 am: 26.08.2023 11:41 »
Wenn die Beurteilung bereits eröffnet wurde, ist ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung nicht vorgesehen.
Wie soll denn ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung vorher möglich sein?

Üblicherweise kann zunächst ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden. Dafür gibt es keine festgelegte Frist, er sollte aber zeitnah (=innerhalb weniger Wochen nach Eröffnung der Beurteilung) gestellt werden. Davon abweichend ist die Anfechtung mittels Widerspruch möglich, obwohl die Beurteilung kein VA ist. Vgl. hierzu:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.07.01 - 2 C 41.00 -
Dienstliche Beurteilungen kann der Beamte ohne vorherigen Antrag auf Abänderung oder Beseitigung mit diesem Ziel unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens (§ 126 III BRRG) zu genügen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.06.01 - BVerwG 2 C 48.00 -
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Beamter die Dienstpostenbewertung und die dienstliche Beurteilung ohne vorherigen Antrag auf Änderung oder Beseitigung dieser Maßnahmen ohne Verwaltungsaktcharakter unmittelbar mit dem Widerspruch anfechten, um dem Erfordernis des Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zu genügen.
Der nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Widerspruch kann unmittelbar auch gegen Handlungen des Dienstherrn erhoben werden, die keine Verwaltungsakte sind."

Es ist insgesamt unerheblich, ob es sich um eine Anlass- oder Regelbeurteilung handelt. Nur, dass bei einer Anlassbeurteilung natürlich ein schnelles Handeln erforderlich ist, damit die Fristen für eine mögliche Konkurrentenklage bzw. einstweilige Anordnung gehalten werden können.

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #4 am: 26.08.2023 14:32 »
Wenn die Beurteilung bereits eröffnet wurde, ist ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung nicht vorgesehen.
Alle mir bekannten Beurteikungsrichtlinien sehen im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ein Beurteilungsgespräch vor. In einem solchen Gespräch kann einerseits eine erste, noch unverbindliche Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten erfolgen, es bietet dem Beamten jedoch auch die Möglichkeit auf Leistungen hinzuweisen, die für die Beurteilung von besonderer Bedeutung sein können bzw. mögliche Fehlwahrnehmungen des Vorgesetzten aus Sicht des Beamten richtigzustellen.

Wenn die Argumente des Beamten also vorab nicht überzeugen konnten, dürften sie es im Widerspruchsverfahren auch kaum vermögen. Und eine Klage ist ja vorliegend keine Option.

Ghjkl

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #5 am: 30.08.2023 20:36 »
Hallo,

ich habe eine schlechte - im Vergleich zu allen anderen Bewerbern die schlechteste- Beurteilung erhalten. In dieser sind überwiegend Begründungen enthalten, die falsch sind.
Welche Möglichkeiten bestehen hier außergerichtlich eine Änderung der Beurteilung zu erzielen?

Antwort kurz und bündig: Keine.

Etwas ausführlicher: du musst Widerspruch einlegen. Da hast du Zeit genug für, jedenfalls länger als den einen Monat, den du bei Verwaltungsakten hast. Der Widerspruch muss zulässig und begründet sein, wird aber in aller Regel als unbegründet zurückgewiesen. Dann kannst du dagegen klagen und das zuständige Verwaltungsgericht befasst sich damit. Sollte die Beurteilung in sich unschlüssig sein oder sie oder das Beurteilungsverfahren unter Formfehlern leiden, wird das Gericht die Beurteilung aufheben und der Verwaltung die Neuerstellung der Beurteilung aufgeben. Dann wird die Beurteilung unter Berücksichtigung der durch das Gericht festgestellten Mängel neu erstellt. Die Beurteilungsnote wird sich aber nicht ändern. Dienstliche Beurteilungen von Beamten sind nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüfbar. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich nur darauf zu erstrecken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 60, 245). Finde ich auch logisch, denn die Gerichte kennen ja weder den Beurteiler, noch den zu Beurteilenden. Wie sollen sie also die Note ändern? Das gleiche wird dir übrigens auch die Widerspruchsstelle in deiner Behörde sagen. Du siehst dich so, der Beurteiler sieht deine Leistung halt schlechter - da kann man nix machen.
.... Im Ergebnis bekommst du eine schöne neue Beurteilung ohne Fehler, die auf die gleiche Gesamtnote lautet. Die kannst du dir dann zuhause einrahmen oder in die Tonne werfen.

RagnarDanneskjoeld

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #6 am: 01.09.2023 15:40 »
Widerspruch einlegen. Wenn möglich: Personalrat / Gewerkschaft wegen Unterstützung / Rechtsbeistand kontaktieren.

Ich kenne Fälle, da wurde die Beurteilung als solche gar nicht neu durchgeführt, sondern einfach nur die Note abgeändert noch bevor es vor Gericht ging.
Dein Erfolg hängt davon ab, wie offensichtlich und schwerwiegend die in der Beurteilung genannten "Fehler" sind.

DeepBlue

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #7 am: 02.09.2023 16:15 »
Hallo,

ich habe eine schlechte - im Vergleich zu allen anderen Bewerbern die schlechteste- Beurteilung erhalten. In dieser sind überwiegend Begründungen enthalten, die falsch sind.
Welche Möglichkeiten bestehen hier außergerichtlich eine Änderung der Beurteilung zu erzielen?

Keine und das ist auch gut so!
Der Vorgesetzte ist frei in seiner Beurteilung und wenn man halt im Vergleich zu anderen in seiner Vergleichsgruppe der schlechteste ist dann ist das so! Ich bin selber beurteilender Vorgesetzter und es ist sicherlich auch schwerer eine schlechte als eine gute Beurteilung zu schreiben! Aber es ist nun mal auch wichtig für das Gesamtgefüge Beurteilungssystem, schlechte Beurteilungen zu vergeben, auch wenn es vielen schwer fällt. Anstatt rechtliche Schritte oder was weiß ich zu suchen: lieber Ärmel hochkrempeln und Gas geben! Nicht der Vorgesetzte schreibt die eigene Beurteilung sondern jeder selbst!

BlauerJunge

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #8 am: 03.09.2023 10:19 »
Hallo,

ich habe eine schlechte - im Vergleich zu allen anderen Bewerbern die schlechteste- Beurteilung erhalten. In dieser sind überwiegend Begründungen enthalten, die falsch sind.
Welche Möglichkeiten bestehen hier außergerichtlich eine Änderung der Beurteilung zu erzielen?
Bist du Soldat? Dann könnte dich eventuell das interessieren.

Zitat
Der 1. Wehrdienstsenat hat dem Antrag des Oberfeldarztes stattgegeben und dabei ausgeführt, dass der neuen Personalentwicklungsbewertung ebenso wie den hergebrachten Regel- und Anlassbeurteilungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Soldatengesetz fehlt. Der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts verlangt, dass die für die Bestenauslese bei der Vergabe öffentlicher Ämter nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Vergleichsinstrumente vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden. Er darf diese wesentliche Grundentscheidung nicht allein dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - NVwZ-RR 2021, 122 und vom 7. Juni 2021 - 2 C 2.21 - BVerwGE 173, 81).

https://www.bverwg.de/de/pm/2023/63

vh

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #9 am: 03.09.2023 11:47 »
Hallo,

ich habe eine schlechte - im Vergleich zu allen anderen Bewerbern die schlechteste- Beurteilung erhalten. In dieser sind überwiegend Begründungen enthalten, die falsch sind.
Welche Möglichkeiten bestehen hier außergerichtlich eine Änderung der Beurteilung zu erzielen?

"Anfechtung" und "hier außergerichtlich ..." widerspricht sich imo.
Eine Beurteilung "erhält" man nicht nur, sondern sie muss vom Beurteiler den Beurteilten eröffnet (besprochen) werden.
Das ist die 1. Möglichkeit, hier etwas "außergerichtlich" zu erreichen.
Wenn da nichts geht, kann Widerspruch eingelegt werden.
Außergerichtlich wird da m. E. nicht viel rauskommen.
Vielleicht wird deine Beurteilung etwas besser, aber andere Bewerber bleiben dennoch vor dir. 
Aber da es ja offenbar um Stellenbesetzungen geht, wird das nicht viel nützen, weil die Stelle/n in der Zwischenzeit von dem oder den anderen Bewerbern besetzt werden.
Das kann durch eine gerichtlichen Beschluss im Eilverfahren verhindert werden.
Formale Mängel im Verfahren oder der Beurteilung sind da nach meiner Erfahrung zunächst am hilfreichsten, da eine Beurteilung wohl nie vollkommen objektiv sein kann.
Ich habe das o.g. durchgezogen und war am Ende erfolgreich mit Beförderung und Schadensersatz.
Hat aber Jahre gedauert und einiges an Aufwand und Energie gekostet.
Hier findest du dazu ein paar Anregungen zu Abläufen und Verfahren dazu, ein paar anonymisierte von meinen finden sich da auch:
https://www.prot-in.de/viewtopic.php?t=1873
 

DeepBlue

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #10 am: 05.09.2023 11:28 »
[Keine und das ist auch gut so!
Der Vorgesetzte ist frei in seiner Beurteilung und wenn man halt im Vergleich zu anderen in seiner Vergleichsgruppe der schlechteste ist dann ist das so! Ich bin selber beurteilender Vorgesetzter und es ist sicherlich auch schwerer eine schlechte als eine gute Beurteilung zu schreiben! Aber es ist nun mal auch wichtig für das Gesamtgefüge Beurteilungssystem, schlechte Beurteilungen zu vergeben, auch wenn es vielen schwer fällt. Anstatt rechtliche Schritte oder was weiß ich zu suchen: lieber Ärmel hochkrempeln und Gas geben! Nicht der Vorgesetzte schreibt die eigene Beurteilung sondern jeder selbst!

Du lieber Deep bist ein gaaaanz kleines Lichtlein des gD im BMVg-Getriebe. Wähn Dich nicht zu sicher in der Anonymität dieses Forums, in [edit Admin2] wirst Du immer bekannter ;-)

Ansonsten gibt es ja schon viele gute Antworten hier, die conair sicher weiterhelfen.


Was haben sie geraucht? Bin weder Soldat noch im Bmvg
Sie sollten sich jetzt mal warm anziehen, ihre Drohung ist deutlich eine Straftat und somit bei einer Anzeige ausreichend ihre Identität offenzulegen!

Wenn sie ein Problem damit haben das jemand seine Meinung äußert und sie dann schon soweit gehen Respekt dann haben sie im öffentlichen Dienst Nix zu suchen!

Opa

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Antw:Anfechtung dienstliche Anlassbeurteilung
« Antwort #11 am: 05.09.2023 17:20 »
Wenn die Beurteilung bereits eröffnet wurde, ist ein Verwaltungsverfahren zur Änderung der Beurteilung nicht vorgesehen.
Alle mir bekannten Beurteikungsrichtlinien sehen im Rahmen des Beurteilungsverfahrens ein Beurteilungsgespräch vor. In einem solchen Gespräch kann einerseits eine erste, noch unverbindliche Leistungseinschätzung durch den Vorgesetzten erfolgen, es bietet dem Beamten jedoch auch die Möglichkeit auf Leistungen hinzuweisen, die für die Beurteilung von besonderer Bedeutung sein können bzw. mögliche Fehlwahrnehmungen des Vorgesetzten aus Sicht des Beamten richtigzustellen.

Wenn die Argumente des Beamten also vorab nicht überzeugen konnten, dürften sie es im Widerspruchsverfahren auch kaum vermögen. Und eine Klage ist ja vorliegend keine Option.
Hast du absichtlich so zitiert, dass deine (unzutreffende) Aussage so aussieht, als hätte ich das geschrieben?