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Inflationsprämie

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McOldie:
Nach meiner bereits oben genannten Meinung besteht ein Anspruch.

nichts_tun:

--- Zitat von: McOldie am 07.09.2023 15:41 ---Das BAG definiert das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in ständiger Rechtsprechung als einen Rechtszustand, in dem die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d. h. die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind.

--- End quote ---

Widersprichst du dir hier nicht? Wenn die jeweiligen Pflichten suspendiert sind, warum sollte dann die Inflationsprämie gezahlt werden? In Elternzeit hat man keinen Anspruch auf Entgelt.

Ich sehe eher eine ungünstige Regelungssystematik im Tarif: die Bezugnahme auf den 1. des jeweiligen Bezugsmonats konterkariert die Vorgabe, dass mind. 1 Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Ich lese letztere Bedingung als hinreichende Grundlage, dass der Anspruch auf Inflationsprämie besteht. Daher auch mein Rat, unbedingt den Anspruch gegenüber dem AG geltend machen.

aronzo:
So sehe ich das auch. Der Bezug auf die Verhältnisse zum 01. des Monats betrifft meiner Ansicht nach die Teilzeitquote. § 3 Absatz 2 Satz 4 TV-Inflationsausgleich nimmt insoweit Bezug auf den vorherigen Satz. Eine andere Regelung als konkrete monatliche Sonderzahlungen beziehungsweise die Teilzeitquote werden in § 3 Absatz 2 - insbesondere zu den Voraussetzungen der Zahlung - nicht getroffen.

§ 3 Absatz 2
1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den
Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro.
2Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD,
TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen
110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 TVöD bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend.
4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.5Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro.

McOldie:

--- Zitat von: nichts_tun am 30.09.2023 00:10 ---
--- Zitat von: McOldie am 07.09.2023 15:41 ---Das BAG definiert das Ruhen des Arbeitsverhältnisses in ständiger Rechtsprechung als einen Rechtszustand, in dem die wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag, d. h. die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, suspendiert sind.

--- End quote ---

Widersprichst du dir hier nicht? Wenn die jeweiligen Pflichten suspendiert sind, warum sollte dann die Inflationsprämie gezahlt werden? In Elternzeit hat man keinen Anspruch auf Entgelt.

Ich sehe eher eine ungünstige Regelungssystematik im Tarif: die Bezugnahme auf den 1. des jeweiligen Bezugsmonats konterkariert die Vorgabe, dass mind. 1 Tag im Monat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. Ich lese letztere Bedingung als hinreichende Grundlage, dass der Anspruch auf Inflationsprämie besteht. Daher auch mein Rat, unbedingt den Anspruch gegenüber dem AG geltend machen.

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Damit sollte nur klargestellt werden, dass - wie im TV gefordert - am 1. des Monats ein Beschäftigungsverhältnis besteht (das im Falle von Elternzeit lediglich ruht). Es kommtnicht darauf an, dass an diesem Tag ein Anspruch auf Entgelt bestehen muss. Es reicht aus, wenn an irgendeinem Tag im Monat Anspruch auf Entgelt besteht.

Es wird ja auch die Auffassung vertreten, dass im Falle von Elternzeit die Arbeitszeit gleich Null ist. Diesem wollte ich lediglich entgegentreten, weil die arbeitsvertragliche Arbeitszeit durch die Elternzeit nicht auf Null verändert wurde.
















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