Autor Thema: Höchstmögliche Eingruppierung  (Read 4530 times)

MoinMoin

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Antw:Höchstmögliche Eingruppierung
« Antwort #15 am: 11.09.2023 09:38 »
Hallo zusammen,

ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellen, fünf Jahre Berufserfahrung im öD und eine Fachhochschulreife, die ich damals parallel zur Ausbildung gemacht habe.

Aktuell bin ich in EG8 eingruppiert. Nun wollte ich mich bei euch erkundigen, bis zu welcher EG ich es mit meinem Bildungsstand schaffen könnte, in dem ich mich ganz klassisch "Hocharbeite" (also ohne ALG II, ...)?

Ich hoffe, ihr könnt mir mit meiner Frage weiterhelfen.  :)

Liebe Grüße :)

Die Theorie haben die Kollegen schon erläutert. In der Praxis dürfte mit E8 ziemlich Ende der Fahnenstange sein.

Die E9a ist das Ende der Fahnenstange.
Nein, bei uns nicht.

Tagelöhner

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Antw:Höchstmögliche Eingruppierung
« Antwort #16 am: 11.09.2023 09:44 »
Da auf tarifrechtliche Arbeitsverhältnisse zumeist beamtenähnliche Denk- und Handlungsweisen von verbeamtetem Personal angewendet werden, wird das meistens zutreffen.

MoinMoin ist es in seinem persönlichen Umfeld nur gelungen, diese verkrusteten Strukturen zu durchbrechen. Das dürfte auf 99% aller anderen Behörden aber nicht ohne viel Aufwand, gepaart mit etwas Glück und Wohlwollen anwendbar sein. Es spielen dabei ja nicht selten auch Missgunst und die Angst ein jahrzehntelang gewachsenes System zu durchbrechen und das Gehaltsgefüge der ganzen Behörde ins "Ungleichgewicht" zu bringen, eine gewichtige Rolle.

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Antw:Höchstmögliche Eingruppierung
« Antwort #17 am: 11.09.2023 09:54 »
Da auf tarifrechtliche Arbeitsverhältnisse zumeist beamtenähnliche Denk- und Handlungsweisen von verbeamtetem Personal angewendet werden, wird das meistens zutreffen.

MoinMoin ist es in seinem persönlichen Umfeld nur gelungen, diese verkrusteten Strukturen zu durchbrechen. Das dürfte auf 99% aller anderen Behörden aber nicht ohne viel Aufwand, gepaart mit etwas Glück und Wohlwollen anwendbar sein. Es spielen dabei ja nicht selten auch Missgunst und die Angst ein jahrzehntelang gewachsenes System zu durchbrechen und das Gehaltsgefüge der ganzen Behörde ins "Ungleichgewicht" zu bringen, eine gewichtige Rolle.

Häufig spielt aber auch eine Rolle, dass bestimmte Bildungsvoraussetungen seitens des AG für erforderlich gehalten werden, obwohl sie tariflich ggf. gar nicht notwendig wären.

DoB

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Antw:Höchstmögliche Eingruppierung
« Antwort #18 am: 11.09.2023 10:03 »
Hallo zusammen,

ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellen, fünf Jahre Berufserfahrung im öD und eine Fachhochschulreife, die ich damals parallel zur Ausbildung gemacht habe.

Aktuell bin ich in EG8 eingruppiert. Nun wollte ich mich bei euch erkundigen, bis zu welcher EG ich es mit meinem Bildungsstand schaffen könnte, in dem ich mich ganz klassisch "Hocharbeite" (also ohne ALG II, ...)?

Ich hoffe, ihr könnt mir mit meiner Frage weiterhelfen.  :)

Liebe Grüße :)

Die Theorie haben die Kollegen schon erläutert. In der Praxis dürfte mit E8 ziemlich Ende der Fahnenstange sein.

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Nur aus Interesse, wo ist das so und weshalb? Greift die EGO VKA nicht?

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Antw:Höchstmögliche Eingruppierung
« Antwort #19 am: 11.09.2023 10:19 »
Hallo zusammen,

ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellen, fünf Jahre Berufserfahrung im öD und eine Fachhochschulreife, die ich damals parallel zur Ausbildung gemacht habe.

Aktuell bin ich in EG8 eingruppiert. Nun wollte ich mich bei euch erkundigen, bis zu welcher EG ich es mit meinem Bildungsstand schaffen könnte, in dem ich mich ganz klassisch "Hocharbeite" (also ohne ALG II, ...)?

Ich hoffe, ihr könnt mir mit meiner Frage weiterhelfen.  :)

Liebe Grüße :)

Die Theorie haben die Kollegen schon erläutert. In der Praxis dürfte mit E8 ziemlich Ende der Fahnenstange sein.

Die E9a ist das Ende der Fahnenstange.
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Nur aus Interesse, wo ist das so und weshalb? Greift die EGO VKA nicht?

Überall, die EntgO setzt diese Grenze nicht.

DoB

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« Antwort #20 am: 11.09.2023 10:33 »
Hallo zusammen,

ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellen, fünf Jahre Berufserfahrung im öD und eine Fachhochschulreife, die ich damals parallel zur Ausbildung gemacht habe.

Aktuell bin ich in EG8 eingruppiert. Nun wollte ich mich bei euch erkundigen, bis zu welcher EG ich es mit meinem Bildungsstand schaffen könnte, in dem ich mich ganz klassisch "Hocharbeite" (also ohne ALG II, ...)?

Ich hoffe, ihr könnt mir mit meiner Frage weiterhelfen.  :)

Liebe Grüße :)

Die Theorie haben die Kollegen schon erläutert. In der Praxis dürfte mit E8 ziemlich Ende der Fahnenstange sein.

Die E9a ist das Ende der Fahnenstange.
Nein, bei uns nicht.

Nur aus Interesse, wo ist das so und weshalb? Greift die EGO VKA nicht?

Überall, die EntgO setzt diese Grenze nicht.

Ich bin von ausgegangen das die folgende Regelung aus der Ausbildungs- und Prüfungspflicht im Regelfall greift.
"Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. "

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« Antwort #21 am: 11.09.2023 10:40 »
Häufig spielt aber auch eine Rolle, dass bestimmte Bildungsvoraussetungen seitens des AG für erforderlich gehalten werden, obwohl sie tariflich ggf. gar nicht notwendig wären.

Das deckt sich ja mit meiner Aussage und ist eine gerne aus dem Beamtenbereich 1 zu 1 übernommene Vorgehensweise (von gelegentlich ermöglichten Laufbahnaufstiegen abgesehen). Ohne mindestens FH-Studium/Bachelor kein Zugang zum gD bzw. zu den damit assoziierten Entgeltgruppen. Allesamt Selbstbeschränkungen, die aus dem Beamtensystem herrühren und so von verbeamteten Personalern angewendet werden. Im Beamtenverhältnis gibt es keine Möglichkeit dem Pförtner EG15-Tätigkeiten zu übertragen und diesen dann mit EG14 zu bezahlen. Da ist ohne Studium zu 99% bei A9 (Z) Schluss, daher darf ein Angestellter mit gleicher Qualifikation keinesfalls in E10 + kommen.

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« Antwort #22 am: 11.09.2023 10:46 »
Häufig spielt aber auch eine Rolle, dass bestimmte Bildungsvoraussetungen seitens des AG für erforderlich gehalten werden, obwohl sie tariflich ggf. gar nicht notwendig wären.

Das deckt sich ja mit meiner Aussage und ist eine gerne aus dem Beamtenbereich 1 zu 1 übernommene Vorgehensweise (von gelegentlich ermöglichten Laufbahnaufstiegen abgesehen). Ohne mindestens FH-Studium/Bachelor kein Zugang zum gD bzw. zu den damit assoziierten Entgeltgruppen. Allesamt Selbstbeschränkungen, die aus dem Beamtensystem herrühren und so von verbeamteten Personalern angewendet werden. Im Beamtenverhältnis gibt es keine Möglichkeit dem Pförtner EG15-Tätigkeiten zu übertragen und diesen dann mit EG14 zu bezahlen. Da ist ohne Studium zu 99% bei A9 (Z) Schluss, daher darf ein Angestellter mit gleicher Qualifikation keinesfalls in E10 + kommen.
Es sind Selbstbeschränkungen, die aber aus eigener Erfahrung nicht aus dem Beamtenbereich hervorgehen, sondern weil es in vielen Bereichen einfach sinnvoll ist.
So ist es aus meiner Sicht in den wenigsten Fällen zweckmäßig, dem Pförtner E15-Tätigkeiten zu übertragen, weil er meistens nicht die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen hat.

Wenn ich z.B. eine Tätigkeit übertragen möchte, die einen akademischen Zuschnitt hat, wäre eine Besetzung mit einem Akademiker zweckmäßig.

MoinMoin

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« Antwort #23 am: 11.09.2023 11:33 »
Es sind Selbstbeschränkungen, die aber aus eigener Erfahrung nicht aus dem Beamtenbereich hervorgehen, sondern weil es in vielen Bereichen einfach sinnvoll ist.
Jaein, es geht aus dem Gedanken der gD/hD hervor und der natürlich vorhanden Sinnhaftigkeit, dass unterschiedliche Ausbildungen einem unterschiedlich gut für Aufgaben vorbereiten.
Es ist jedoch schon länger nicht mehr in den EGOs vorhanden 8bzw. es gab schon immer den weg über den sB), wird aber von dem Beamtenbereich - aufgrund deren starren Regularien - weiterhin als zwingend gegeben angesehen.
Zitat
Wenn ich z.B. eine Tätigkeit übertragen möchte, die einen akademischen Zuschnitt hat, wäre eine Besetzung mit einem Akademiker zweckmäßig.
Korrekt, zweckmäßig, aber nicht zwingend notwendig, beim akademischen Zuschnitt stimme ich dir auch eher zu, als beim Bereich Ausbildung vs. BSc Studium. Dort erlebe ich doch sehr häufig geeignete (ältere) Menschen gibt, die nur mit einer Ausbildung sehr geeignet sind für die "gD" Aufgaben.

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« Antwort #24 am: 11.09.2023 11:44 »
Es sind Selbstbeschränkungen, die aber aus eigener Erfahrung nicht aus dem Beamtenbereich hervorgehen, sondern weil es in vielen Bereichen einfach sinnvoll ist.
Jaein, es geht aus dem Gedanken der gD/hD hervor und der natürlich vorhanden Sinnhaftigkeit, dass unterschiedliche Ausbildungen einem unterschiedlich gut für Aufgaben vorbereiten.
Es ist jedoch schon länger nicht mehr in den EGOs vorhanden 8bzw. es gab schon immer den weg über den sB), wird aber von dem Beamtenbereich - aufgrund deren starren Regularien - weiterhin als zwingend gegeben angesehen.
Zitat
Wenn ich z.B. eine Tätigkeit übertragen möchte, die einen akademischen Zuschnitt hat, wäre eine Besetzung mit einem Akademiker zweckmäßig.
Korrekt, zweckmäßig, aber nicht zwingend notwendig, beim akademischen Zuschnitt stimme ich dir auch eher zu, als beim Bereich Ausbildung vs. BSc Studium. Dort erlebe ich doch sehr häufig geeignete (ältere) Menschen gibt, die nur mit einer Ausbildung sehr geeignet sind für die "gD" Aufgaben.

Ich teile deine Einschätzungen, kann aber aus eigener Beobachtung aus einer Behörde (inkl. Personalbereich) ohne viele Beamte sagen, dass die Sinnhaftigkeit des Voraussetzen einer bestimmten Ausbildung (grundsätzlich) zweckmäßig sein kann und nicht aus Laufbahndenke stammt.

Auch wenn die Entgeltordnungen nicht in allen Bereichen eine bestimmte Ausbildung vorsehen, ist sie jedoch häufig sinnig. In Einzelfällen gibt es jedoch wie von dir treffend beschrieben Personen, die auch ohne höhere Bildung für höhere Aufgaben geeignet sind und in solchen Fällen sollte man auch die tariflichen Möglichkeiten dazu nutzen.

MoinMoin

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« Antwort #25 am: 11.09.2023 11:52 »
Ich teile deine Einschätzungen, kann aber aus eigener Beobachtung aus einer Behörde (inkl. Personalbereich) ohne viele Beamte sagen, dass die Sinnhaftigkeit des Voraussetzen einer bestimmten Ausbildung (grundsätzlich) zweckmäßig sein kann und nicht aus Laufbahndenke stammt.

Auch wenn die Entgeltordnungen nicht in allen Bereichen eine bestimmte Ausbildung vorsehen, ist sie jedoch häufig sinnig. In Einzelfällen gibt es jedoch wie von dir treffend beschrieben Personen, die auch ohne höhere Bildung für höhere Aufgaben geeignet sind und in solchen Fällen sollte man auch die tariflichen Möglichkeiten dazu nutzen.
Die Sinnhaftigkeit stelle ich absolut nicht in Frage, aber aus meinen Erfahrungen mit verbeamteten Personaler (in 3 unterschiedlichen BLs und Ebenen) kann ich aber nicht bestätigen, dass es bei deren Aussagen um die Sinnhaftigkeit ging, sondern sie aus Dummheit oder Unwissenheit, die Ausschreibungstexte nicht von "Voraussetzung ist" zu "wünschenswert ist" ändern wollten, weil diese Personaler behaupteten wir können doch nur Bsc, Master, .. einstellen (und nicht wir wollen nur solche Bewerber!).

bei meinem derzeitigen sieht es anderes aus, da wird wünschenswert geschrieben und dann schaut man sich halt auch die anderen an, die man sonst nicht hätte anschauen dürfen.

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« Antwort #26 am: 11.09.2023 12:03 »
bei meinem derzeitigen sieht es anderes aus, da wird wünschenswert geschrieben und dann schaut man sich halt auch die anderen an, die man sonst nicht hätte anschauen dürfen.

Und genau diese Beratungsleistung in Richtung der Bedarfsträger erwarte ich von jeder Perso.
Klar machen, wo Bildungsvoraussetzungen tariflich gegeben sind (z.B. ab E 5 oder E13 allgem. Verwaltungsdienst, oder IT, jeweils beim Bund) und wo man diese auch nur als wünschenswert deklarieren kann.

brian

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« Antwort #27 am: 11.09.2023 12:15 »
Hallo zusammen,

ich habe eine abgeschlossene Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellen, fünf Jahre Berufserfahrung im öD und eine Fachhochschulreife, die ich damals parallel zur Ausbildung gemacht habe.

Aktuell bin ich in EG8 eingruppiert. Nun wollte ich mich bei euch erkundigen, bis zu welcher EG ich es mit meinem Bildungsstand schaffen könnte, in dem ich mich ganz klassisch "Hocharbeite" (also ohne ALG II, ...)?

Ich hoffe, ihr könnt mir mit meiner Frage weiterhelfen.  :)

Liebe Grüße :)

Die Theorie haben die Kollegen schon erläutert. In der Praxis dürfte mit E8 ziemlich Ende der Fahnenstange sein.

Die E9a ist das Ende der Fahnenstange.

Nein ist es nicht. Bin selbst kompletter  Quereinsteiger, habe AI nachgemacht und bin bei 9c angelang (aktuell mit Zulage zu E10) Es geht auch mehr, mindestens mach 20 Jahren:

Verfügen Beschäftigte über eine mindestens zwanzigjährige Berufserfahrung bei einem vom Geltungsbereich des TVöD (oder eines vergleichbaren Tarifvertrages) erfassten Arbeitgeber oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind sie von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit (§ 29a TVÜ-VKA).

MoinMoin

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« Antwort #28 am: 11.09.2023 12:41 »
bei meinem derzeitigen sieht es anderes aus, da wird wünschenswert geschrieben und dann schaut man sich halt auch die anderen an, die man sonst nicht hätte anschauen dürfen.

Und genau diese Beratungsleistung in Richtung der Bedarfsträger erwarte ich von jeder Perso.
Klar machen, wo Bildungsvoraussetzungen tariflich gegeben sind (z.B. ab E 5 oder E13 allgem. Verwaltungsdienst, oder IT, jeweils beim Bund) und wo man diese auch nur als wünschenswert deklarieren kann.
Tja, leider zu oft  Fehlanzeige, was die Personaler angeht.
Erst nachdem ich die Realitäten des TV Systems unseren Hausspitzen in tabellarisch in einfacher Sprache und mit Bildchen vorgelegt hatte, wurden die Personaler angewiesen es zu ändern.

OrganisationsGuy

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Antw:Höchstmögliche Eingruppierung
« Antwort #29 am: 11.09.2023 13:56 »
Wofür haben wir die Vorbemerkung 7 mit der Ausbildungs- und Prüfungspflicht denn dann eigentlich?