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Jahressonderzahlung bei länger andauernder Krankheit

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BA1657:
Hallo Sofaplanet,

ich habe das jetzt so verstanden- wenn ich nich zu doof bin:

Da innerhalb des Bemessungszeitraums (also Juli, August und September) an weniger als 30 Tagen Anspruch auf Entgelt bestand, ist der Monat wo alle Tage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich. Bei Deinem Kollegen also der Juni 2023. Zur Berechnung zählen das Entgelt ohne Überstunden und Mehrarbeit- es sei denn Überstunden und Mehrarbeit waren im Dienstplan geplant.

§20, Protokollerklärung zu Absatz 2- Satz 4 TVöD:

"Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Ent-
gelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Ent-
gelt bestand, maßgeblich."

Da Dein Kollege voraussichtlich bis zum 02.03.2024 Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat (wenn er länger als drei Jahre beschäftigt ist), darf für 2023 auch keine Kürzung vorgenommen werden. Auf Basis des Juni-Entgelts 2023 bekommt er die volle Jahressonderzahlung. 2024 würde er dann auf Basis des Juni-Entgelts 2023 3/12 der Jahressonderzahlung erhalten.

Ich hoffe, ich habe keinen Blödsinn geschrieben.

Gruß

B.

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