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Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall
Floki:
--- Zitat von: Alexander79 am 17.09.2023 16:53 ---
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 16:23 ---Die verletzte Person ist kein Zeuge, sondern Betroffene, Geschädigte oder Klägerin.
--- End quote ---
Und trotzdem ist sie Zeuge.
Zitat:
"Zeugenvernehmung
Eine erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei. Dazu erhalten Sie eine Vorladung.
Wenngleich keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser zu folgen, bedenken Sie bitte, dass Sie als Ge-
schädigte oder Geschädigter ein besonders wichtiger Zeuge sind."
https://www.bundespolizei.de/Web/DE/02Sicher-im-Alltag/03_Opferschutz/opferrechte_anlage-6_file.pdf?__blob=publicationFile&v=1
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 16:23 ---Aussage gegen Aussagen ist kein Mythos, sondern existiert wirklich.
--- End quote ---
Ja, stimmt, ok ...
Aussage gegen Aussage gibt es, heißt aber noch lange nicht das in so einem Fall das Verfahren eingestellt wird.
Hab mich etwas undeutlich ausgedrückt. ::)
--- End quote ---
Nein, ist sie tatsächlich nicht. Das ist in der StPO ziemlich klar geregelt. Weshalb die Bundespolizei so veröffentlicht, erschließt sich mir nicht.
Es heißt aber auch nicht, dass das Verfahren weiter geführt wird. Falls es bei Aussage gegen Aussage bleibt, dürfte es im Hinblick auf den dubio pro reo Grundsatz steht’s zu einer Einstellung kommen.
Alexander79:
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 19:31 ---Nein, ist sie tatsächlich nicht. Das ist in der StPO ziemlich klar geregelt.
--- End quote ---
Wo genau bitte?
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 19:31 ---
Es heißt aber auch nicht, dass das Verfahren weiter geführt wird. Falls es bei Aussage gegen Aussage bleibt, dürfte es im Hinblick auf den dubio pro reo Grundsatz steht’s zu einer Einstellung kommen.
--- End quote ---
In dubio pro reo bedeutet im Zweifel für den Angeklagten.
Das bedeutet aber nur das der Richter, wenn er Zweifel hat den Angeklagten freisprechen muss.
Das Gericht muss zur Überzeugung kommen, das der Angeklagte schuldig ist.
In seiner Beweiswürdigung ist das Gericht absolut frei.
Und das steht im §261 StPO
Auf deutsch der Richter entscheidet ob er dem Zeugen oder dem Angeklagten glaubt, das liegt allein schon daran das ein Zeuge die Wahrheit sagen muss und der Beschuldigte lügen darf bis sich die Balken biegen.
Wenn Aussage gegen Aussage immer zu einer Einstellung kommen müsste, wie soll man jemals ein Vergewaltiger schuldig sprechen?
Vielleicht sogar eine Massenvergewaltigung?
Da behaupten dann 5 Kerle, die Frau wollte das und weil 5 was anderes behaupten als die missbrauchte Frau wird die Frau dann vor Gericht gestellt wegen falscher Verdächtigung oder wie?
Die Zeiten sind gott sei dank vorbei wo man "gewonnen" hat weil man mehr Zeugen hatte.
Floki:
Ne bei solchen Straftaten oder anderen Taten steht eben nicht Aussage gegen Aussage. Da gibt es noch mehr Beweise, wie Verletzungen und Gutachten. Deswegen ist dein angebrachtes Beispiel ziemlich seltsam.
Zeuge ist eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll. Ergibt sich aus §§ 48ff. StPO, der Kommentierung und auch vor Gericht. Die Rechtspositionen sind da ziemlich klar. Macht auch Sinn: Als Zeuge habe ich ganz andere Rechte als Kläger, Geschädigter, Anzeigeerstatter oder Beschuldigter und müsste auch so belehrt werden. Vielleicht macht es einfacher, wenn Du dir mal die zeugenbelehurng der StPO durchliest.
Es ist aber auch müßig darüber zu diskutieren. Das wird dem TE wohl kaum helfen.
Alexander79:
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 20:02 ---Ne bei solchen Straftaten oder anderen Taten steht eben nicht Aussage gegen Aussage. Da gibt es noch mehr Beweise, wie Verletzungen und Gutachten. Deswegen ist dein angebrachtes Beispiel ziemlich seltsam.
--- End quote ---
Dann nehmen wir mal eine Person die aufgrund von LE missbraucht wurde und die mit Schutz vergewaltigt wurde.
Hier sind weder Verletzungen vorhanden noch irgendwelche anderen Spuren.
Also in der Tat ein passendes Beispiel.
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 20:02 ---Zeuge ist eine Person, die in einer nicht gegen sie selbst gerichteten Strafsache ihre Wahrnehmung über Tatsachen durch Aussage kundgeben soll.
--- End quote ---
Richtig und genau das ist die Betroffene Person, wie zB hier die TE.
Denn sie ist eine Person die eine Aussage über Tatsachen kundtun will und gegen sie selbst läuft keine Strafsache.
Genau das habe ich behauptet.
Mit gerichteten Strafsache ist die Richtung des Staatsanwaltes in Richtung Beschuldigter gemeint und nicht die Person die Opfer einer auf ihn gerichteten Straftat wurde.
Eine geschädigte Person ist Zeuge.
Denn im Strafprozess geht es Staatsanwalt vs Angeklagter und eben nicht um Geschädigte vs Beklagter.
Der Staatsanwalt befragt hier eben den Zeugen und das kann sowohl der Geschädigte sein oder völlig unbeteiligte Zeugen, aber beides Zeugen.
Aber du kannst ja mal beim FAQ des OLGs Braunschwaig lesen.
Zitat:"Ist der Zeuge in einem Strafverfahren Verletzter oder Geschädigter, ergeben sich für ihn unter Umständen weitergehende Rechte."
https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/z_ablage_alte_knotenpunkte/hinweise_fur_zeugen/rechte-und-pflichten-des-zeugen-vor-gericht-148276.html"
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 20:02 ---Als Zeuge habe ich ganz andere Rechte als Kläger, Geschädigter, Anzeigeerstatter oder Beschuldigter und müsste auch so belehrt werden. Vielleicht macht es einfacher, wenn Du dir mal die zeugenbelehurng der StPO durchliest.
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Stimmt der Kläger hat ganz andere Rechte, der Kläger, eigentlich heißt es Ankläger (Staatsanwalt) hat ganz andere Rechte.
Der Beschuldigte hat auch ganz andere Rechte, denn der darf lügen bis sich die Balken biegen.
Der Zeuge, Geschädigte und Anzeigeerstatter dagegen haben die absolut gleichen Rechte und Pflichten, nur unter bestimmten Vorraussetzungen darf der Geschädigte zusätzlich als Nebenkläger auftreten.
--- Zitat von: Floki am 17.09.2023 20:02 ---Es ist aber auch müßig darüber zu diskutieren. Das wird dem TE wohl kaum helfen.
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Doch das hilft der TE schon, denn wenn hier behauptet wird, sie braucht einen Zeugen um ihre Rechte wahr zu nehmen ist das eben falsch und das nützt ihr tatsächlich nicht.
Denn sie ist Zeuge.
So und jetzt klinke ich mich hier aus ...
Andy24:
So - die Fragestellung ist ein guter Grund mich nach nunmehr drei Jahren stillen Mitlesens hier mal zu registrieren um hier eine gehaltvolle Aussage zu treffen. Hier handelt es sich im Großen und Ganzen um den Rechtsbereich, in welchem ich tätig bin.
Um es vorweg kurz zu machen, dem Grunde handelt es sich hier um ein Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall. Die strafrechtliche Relevanz ist für den Verwicherungsfall vollkommen losgelöst.
Wir dröseln es mal auf:
Arbeitsunfälle sind Unfälle bei einer versicherten Tätigkeit.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
Aus dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Verunfallte auf Grund der Einwirkung des Hundes fehlgetreten ist. Da der Hund auf sie zu gerannt kam, konnte sie von einem Angriff ausgehen, sich erschrecken und dabei vertreten. Das „Auf-sie-zu-rennen“ des Hundes ist hier als zeitlich begrenztes Ereignis von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis zu sehen. Die Folge ist hier ein Körperschaden am Fuß - hier Umknicken. Man könnte soweit noch weiter gehen und zusätzlich auch noch ein psychisches Trauma als Unfall anerkennen.
Etwas Trickie ist die Tatsache, ob hier eine versicherte Tätigkeit vorliegt.
Normalerweise gesehen sind versicherte Tätigkeiten Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Arbeit/des Dienstes stehen. Die Fahrt zur Arbeit bzw. das Kümmern um die Fahrgemeinschaft könnte man als privatwirtschaftlich betrachten, aber die Wege von zuhause zur Arbeit und zurück sowie Umwege im Rahmen von Fahrgemeinschaften sind versicherte Tätigkeiten. Aus dem Grund würde ich somit auch die Tätigkeit „sich um die Fahrgemeinschaft kümmern“ als versicherte Tätigkeit betrachten.
Ein weiterer Grund für die Anerkennung als Arbeite- bzw. Dienstunfall ist aber auch schlicht weg der profane Grund „Erhöhung der Gefahr“ am Arbeitsplatz. Das vermeintliche Angriffshandeln des Diensthundes im Dienstgebäude könnte man definitiv als eine „Erhöhung der Gefahr“ betrachten.
Ob der Unfallversicherungsträger bzw. der Dienstherr dann Regress vom Halter fordert, ist dann eine andere Sache. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche seitens der Verunfallten gegenüber dem Halter bestehen beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. Dienstunfalls grundsätzlich nicht, hier Schlagwort Haftungsablösung.
Viele Grüße
Andy
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