Autor Thema: Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall  (Read 2665 times)

Opa

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Antw:Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall
« Antwort #15 am: 18.09.2023 06:00 »
Eine sehr gute Erklärung bis zu dem Punkt mit der Haftungsablösung und der Bezeichnung des privaten Hundes als Diensthund. Die Haftungsablösung wirkt im vorliegenden Fall nicht wie beschrieben und ist zudem auf einfache Fahrlässigkeit des Arbeitgebers beschränkt. Sie gilt im Dreiecksverhältnis Unfallversicherung-Arbeitgeber-Arbeitnehmer, jedoch nicht für Ansprüche von Arbeitnehmern unmittelbar gegeneinander.

Der „provozierend grinsende“ Hundehalter könnte nach der Beschreibung durchaus grob fahrlässig gehandelt haben, da er nicht eingegriffen, sondern sogar einen zweiten Angriff des Tiers zugelassen hat.
Zudem hat der Arbeitgeber, wenn er private Hunde im Büro zulässt, Regelungen zur Vermeidung von derartigen Unfällen zu treffen. Unterlässt er dies, handelt er grob fahrlässig. Gibt es hingegen solche Regelungen, waren sie entweder unzureichend oder der Hundehalter hat sich nicht daran gehalten.

Als Unfallgeschädigter würde ich ebenfalls sowohl den Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber als auch das Schmerzensgeld unmittelbar gegenüber dem Hundehalter geltend machen.

Andy24

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Antw:Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall
« Antwort #16 am: 18.09.2023 08:02 »
Vielen Dank für das Lob.

Grundsätzlich steht es der Geschädigten frei ihre Ansprüche, hier Schadenersatz und Schmerzensgeld, gelten zu machen.
Die Schwierigkeit ist jedoch den Nachweis zu erbringen, dass derjenige trotz Haftungsablösung haftungspflichtig ist.

Die Haftungsablösung durch den Unfallversicherungsträger oder den Dienstherrn liegt ursprünglich in der Erhaltung des betrieblichen Friedens, d.h. jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung ohne diesen bei seinem Arbeitgeber geltend zu machen. Es geht sogar soweit, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsschutz nicht ausschließt, vgl. Paragraf 7 Abs. 2 SGB VII. Dies hat die Folge, dass Ansprüche von Schadenersatz oder Schmerzensgeld nur dann erfolgreich sind, wenn man vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachweisen kann. Die Folge ist zudem, dass der Versicherer Regress gegenüber dem Verursacher erwirken kann.

Ein Regress zu erwirken, was zwar häufig zwischen Versicherungen vorkommt (Stichwort Wegeunfälle), ist gegenüber Privatpersonen durchaus schwierig. Der einfachste Fall wäre noch der Vorsatz, sprich Wissen und Wollen. Ich glaube aber  kaum, dass der Hundehalter einen Unfall bzw. die Körperschädigung gewollt hatte, wohl hat er diesen aber billigend in Kauf genommen. Ob dies eine grobe Außerachtlassung der Sorgfalt war, darüber sollen sich die Juristen streiten. Da könnte man etliche Argumente dafür oder auch dagegen finden.

Den Arbeitgeber zwecks mangelnder Regelung in die Verantwortung zu ziehen, halte ich ebenso für schwierig - da fällt mir nichts ein, wo er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben könnte.

Um es kurz zu machen:
Melde es dem Arbeitgeber/Dienstherr, das hier ein Dienstunfall vorlag. Ob Du zusätzlich gegen den Halter vorgehst,  würde ich mir gut überlegen, da dein „Schaden“ ja bereits ersetzt wird. Was bringt es dir den Kollegen zu verklagen, obwohl du nicht 100%ig weisst, dass Du Recht bekommst, aber mit ihm im schlimmsten Fall noch viele Jahre mehr oder minder zusammen arbeiten musst.

Viele Grüße
Andy

clarion

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Antw:Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall
« Antwort #17 am: 18.09.2023 21:20 »
Das Verhältnis zwischen Hundebesitzer und Geschädigten dürfte eh gestört sein, besonders wenn besagtem Hund nicht " gekündigt " wird

andreb

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Antw:Arbeitsunfall bzw. Dienstunfall
« Antwort #18 am: 18.09.2023 22:11 »
Was hier noch gar nicht thematisiert wurde, ist, dass hier vermutlich zwei Arbeitgeber / Dienstherrn vorliegen ?!

„Eine größere Organisation, die nicht zur Bundeswehr gehört“… könnte z.B. die BImA oder eine Landesbaubehörde sein.

Unter dem Aspekt, dass die Geschädigte beim Bund beschäftigt ist bzw. in deren Dienste steht sowie der Hundehalter bei einem anderen Dienstherrn beschäftigt ist, muss es etwaige weitere Regelungen geben.
Zu allererst muss es allgemeine Nutzungsbereinbarungen geben, die u.a. die  Nutzung von Räumlichkeiten in den Liegenschaften des Bundes vorsehen. Im Speziellen dann auch das Einbringen von Hunden in die Liegenschaften des Bundes. Hier hat i.d.R. der Kasernenkommandant den Hut auf, entsprechende Regelungen (z.B. Kasernenordnung oder vergleichbares) zu erlassen. Diese Regelungen müssen demnach auch für Personal anderer Arbeitgeber / Dienstherrn gelten.

Deshalb finde ich es etwas komisch, dass diese „andere“ Behörde den Mitarbeitern erlaubt, Hunde mit einzubringen.