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Gekündigt und dann Befristung mit Entfristungsklage überprüfen?
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randyandy:
Hallo,
ist es richtig, dass man einen befristeten AV bis zu drei Wochen nach Beendigung des AV mit einer Entfristungsklage überprüfen lassen kann?
Gilt das auch, wenn man selbst gekündigt hat?
Man kündigt z. B. zum 31.10.2023, hat man dann noch bis zum 21.11.2023 Zeit, dieses selbst gekündigte AV mit einer Entfristungsklage überprüfen zu lassen?
Vielen Dank.
Gruß
Bernstein:
--- Zitat von: randyandy am 17.09.2023 20:23 ---
Gilt das auch, wenn man selbst gekündigt hat?
Man kündigt z. B. zum 31.10.2023, hat man dann noch bis zum 21.11.2023 Zeit, dieses selbst gekündigte AV mit einer Entfristungsklage überprüfen zu lassen?
--- End quote ---
Das meinst du jetzt doch nicht ernst? Einfach mal googeln und schauen, was da steht.
maiklewa:
--- Zitat von: Bernstein am 18.09.2023 08:22 ---
--- Zitat von: randyandy am 17.09.2023 20:23 ---
Gilt das auch, wenn man selbst gekündigt hat?
Man kündigt z. B. zum 31.10.2023, hat man dann noch bis zum 21.11.2023 Zeit, dieses selbst gekündigte AV mit einer Entfristungsklage überprüfen zu lassen?
--- End quote ---
Das meinst du jetzt doch nicht ernst? Einfach mal googeln und schauen, was da steht.
--- End quote ---
@bernstein
Man kann auch nichts schreiben, wenn man nichts schreiben will oder kann.
Solche "Antworten" helfen dem TE doch nicht!
Die Frage ist ja nun auch nicht total daneben.
Bei der Entfristungsklage kommt es nur darauf an, dass das AV beendet wurde bzgl. der 3-Wochen-Frist. Du kannst auch jederzeit vorher klagen!
aronzo:
Äh, verstehe ich das richtig, dass eine AN-Kündigung erfolgen soll? :o
Die Entfristungsklage erfordert nach § 17 Satz 1 TzBfG :
"Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist."
Nach vorliegender Frage wäre das Arbeitsverhältnis aber - unabhängig von der Frage der Befristung - durch arbeitnehmerseitige schriftliche Kündigung beendet worden. Wo liegt dann bitteschön noch das Rechtsschutzbedürfnis?!
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