Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Krankschrift
MeinerEiner:
Im Prinzip spielt es meines Erachtens hierbei keine Rolle, ob die AU auch Samstag und/oder Sonntag bestand, weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss. Da die AU für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll, erfolgt die Feststellung "über das Bestehen" eben erst ab Montag (erster Arbeitstag nach der dreitägigen AU).
Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass in diesem Fall das Wochenende auch bescheinigt werden müsste.
andi1504:
--- Zitat von: MeinerEiner am 27.09.2023 21:59 ---...weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss.
--- End quote ---
Gesetzlich Krankenversicherte müssen dem AG keine ärztliche Bescheinigung (soweit es sich um einen Arzt handelt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt) vorlegen.
maja1204:
--- Zitat von: MeinerEiner am 27.09.2023 21:59 ---Im Prinzip spielt es meines Erachtens hierbei keine Rolle, ob die AU auch Samstag und/oder Sonntag bestand, weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss. Da die AU für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll, erfolgt die Feststellung "über das Bestehen" eben erst ab Montag (erster Arbeitstag nach der dreitägigen AU).
Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass in diesem Fall das Wochenende auch bescheinigt werden müsste.
--- End quote ---
Der Paragraf lässt meines Erachtens einfach zu viel Interpretationsspielraum. Im Moment ist Ruhe suf Arbeit und es kam noch keine weiteren Nachfragen. Ich hoffe es hat sich erledigt. Aber ich sehe immer wieder, dass man schon genau aufpassen muss wie man was macht. Aber warum sollte man sich auch vorher informieren...man geht ja davon aus, dass man alles richtig macht oder eine solche "schwierige" Situation nicht eintrifft.
Johann:
--- Zitat von: maja1204 am 18.09.2023 22:57 ---Ich kenne hier auch keinen Arzt, der am Wochenende Dienst hat.
--- End quote ---
Hier bei mir auf dem Lande haben wir ein kleines Krankenhaus, das neben der Notaufnahme auch eine Bereitschaftspraxis hat. Die ist Samstags und Sonntags immer 6-8 Stunden am Tag besetzt. Da kann man dann für genau solche Dinge hingehen, damit die Leute nicht auf die Idee kommen, mit Kleinigkeiten in die Notaufnahme zu gehen. Laut Zeitungsberichten hat das eindeutig Wirkung gezeigt und die Notaufnahme ist vor allem am Wochenende nicht mehr so überlastet.
MoinMoin:
--- Zitat von: MeinerEiner am 27.09.2023 21:59 ---Im Prinzip spielt es meines Erachtens hierbei keine Rolle, ob die AU auch Samstag und/oder Sonntag bestand, weil sich Satz 2 im EntgFG lediglich auf den Tag bezieht, an dem die Vorlage beim AG vorliegen muss. Da die AU für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden soll, erfolgt die Feststellung "über das Bestehen" eben erst ab Montag (erster Arbeitstag nach der dreitägigen AU).
Es gibt keine rechtliche Grundlage, dass in diesem Fall das Wochenende auch bescheinigt werden müsste.
--- End quote ---
nach deiner Interpretation zählen also die Wochenende nicht zu den Tagen, nach der die 6 Wochenfrist gezählt wird und du musst für diese Tage nicht die AU angeben.
Da wirst du, wenn du danach suchst, sicherlich eine andere Interpretation durch die Gerichte finden.
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