Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Krankschrift
MeinerEiner:
Es geht doch hier erstmal nur um die ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit an sich, also auch die Tage ohne Bescheinigung (Mittwoch bis Freitag) und das Wochenende sollten bei der Frist natürlich mitzählen.
§3 EntgFG Absatz 1 macht hier zumindest keine Unterscheidung zwischen AU mit und ohne Krankenschein.
MoinMoin:
Also meldest du am Montag per AU, dass du seit Montag AU bist und meldest gleichzeitig per email, dass du auch Sa, So AU warst.
Nachdem du schon Mi,Do,Fr AU gewesen bist.
Siehst du da, was das Problem ist?
Am Sa hätte die ärztliche Bescheinigung da sein müssen und es kann ärger geben.
Oder du unterschlägst, das WE, dann ist es Betrug, auch wenn er idR schwer nachweisbar ist.
Eine Arzt wird aber durchaus am Mo, die AU auch ab Samstag ausstellen, das darf er in einem gewissen Rahmen.
Und wenn der AG da keinen Ärger macht und ab Mittwoch die 42 Tagefrist zählen lässt, dann viel Spass dabei, das Geld von der KV zu kriegen.
Die wissen nichts von den Tage.
Marie Kreutz:
--- Zitat von: MeinerEiner am 01.10.2023 21:56 ---Es geht doch hier erstmal nur um die ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit an sich, also auch die Tage ohne Bescheinigung (Mittwoch bis Freitag) und das Wochenende sollten bei der Frist natürlich mitzählen.
§3 EntgFG Absatz 1 macht hier zumindest keine Unterscheidung zwischen AU mit und ohne Krankenschein.
--- End quote ---
Mein Arbeitgeber meinte kürzlich, dass man bei KoK-Meldungen am selben Tag auch die Krankenkasse informieren müsste. Es zielte auf die 42 Tage Entgeltfortzahlung ab. Meine KK war leicht irritiert, da eine KoK-Meldung keinen ICD-Code offenlegt. Na man kann es ja mal probieren.
Bei dem aktuellen Fall gehe ich davon aus, dass KoK von Mi-Fr, Sa-So genesen, ab Montag Rückfall und dann arbeitsunfähig mit ärztlicher Bescheinigung. Wenn der AG da einen Strick draus dreht, hat er nur auf eine Gelegenheit gewartet. Es kann ja ab Montag auch eine andere Krankheit gewesen sein…
MoinMoin:
--- Zitat von: Marie Kreutz am 02.10.2023 10:39 ---
--- Zitat von: MeinerEiner am 01.10.2023 21:56 ---Es geht doch hier erstmal nur um die ärztliche Bescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeit an sich, also auch die Tage ohne Bescheinigung (Mittwoch bis Freitag) und das Wochenende sollten bei der Frist natürlich mitzählen.
§3 EntgFG Absatz 1 macht hier zumindest keine Unterscheidung zwischen AU mit und ohne Krankenschein.
--- End quote ---
Mein Arbeitgeber meinte kürzlich, dass man bei KoK-Meldungen am selben Tag auch die Krankenkasse informieren müsste. Es zielte auf die 42 Tage Entgeltfortzahlung ab. Meine KK war leicht irritiert, da eine KoK-Meldung keinen ICD-Code offenlegt. Na man kann es ja mal probieren.
Bei dem aktuellen Fall gehe ich davon aus, dass KoK von Mi-Fr, Sa-So genesen, ab Montag Rückfall und dann arbeitsunfähig mit ärztlicher Bescheinigung. Wenn der AG da einen Strick draus dreht, hat er nur auf eine Gelegenheit gewartet. Es kann ja ab Montag auch eine andere Krankheit gewesen sein…
--- End quote ---
Ja, bei dem aktuellen Fall ist alles ok.
Wenn am WE nicht AU, dann braucht man auch erst Mittwoch die aB. Den Nachweis, müsste der AG führen, dass man AU am WE war.
Tiffy:
Was soll KoK sein? Krank ohne AU?
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