Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass bei der 3-Tage Frist der Krankmeldung in Form der AU nur Arbeitstage zählen. Dies ist falsch. Es gelten bei der Fristberechnung die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Das heißt, sowohl Samstag und Sonntag sowie Feiertage werden mitberechnet.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!), hat der Arbeitnehmer spätestens am folgenden allgemeinen Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung feststellen zu lassen . Ist der Arbeitnehmer, in dessen Dienststelle die Fünftagewoche gilt, vom Mittwoch an über den Freitag hinaus arbeitsunfähig, hat er die ärztliche Bescheinigung am folgenden Montag vorzulegen; denn dieser Tag ist der erste „allgemeine Arbeitstag der Dienststelle“, der dem dritten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit folgt. Es genügt in diesem Falle nicht, wenn in der ärztlichen Bescheinigung die Arbeitsunfähigkeit erst ab Montag bescheinigt ist, die Nachweispflicht beginnt bereits am Samstag (vierter Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit).
Dein Fall ist ein Paradefall für einen streit mit dem Arbeitgeber. Du behauptest, dass du Samstags und Sonntags nicht arbeitsunfähig warst, sondern erst wieder am Montag. Ob du das glaubhaft darstellen kannst, weiß ich nicht. Es ist aber durchaus möglich, dass es hier Ärger mit dem Arbeitgeber gibt. Der Arbeitgeber könnte dies z.B. zum Anlass nehmen und künftig von dir ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.