Autor Thema: [MV] Landesregierung legt Gesetzesentwurf zur Besoldung und Versorgung vor  (Read 32409 times)

NochEinMecklenburger

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Der Zeitplan sah von Beginn an vor, dass das Gesetz nicht mehr in diesem Jahr in zweiter Lesung im Landtag beschlossen wird. Der Gesetzentwurf soll Ende November im Kabinett beschlossen werden. Erst dann erfolgt bei normalen Besoldungsanpassungen (Tarifübertragungen) idR. ein Erlass zur Zahlbarmachung unter Vorbehalt des Beschlusses des Landtages. Ob dieses Jahr noch ausgezahlt wird, erscheint deshalb fraglich.

Mitleser

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hier die Stellungnahme des DGB

https://www.gdp.de/gdp/gdpmp.nsf/id/459C0AC631084B03C1258A540033132F/$file/2023%2010%2026%20Stellungnahme%20des%20DGB%20zum%20Besoldungsstrukturgesetz%20Mecklenburg-Vorpommern.pdf?open

Der Betrag für 3. und weitere Kinder beträgt laut Gesetzentwurf übrigens jeweils 715,00 EUR.

Womit begründet man eigentlich den Abstand zwischen dem 2.ten Kind mit 175€ und dem dritten mit 715€? Was macht Kind 3 und folgende so teuer ? Kind 3 und 4 hätten fast mehr brutto wie die Mutter in meinem Fall 😂

SwenTanortsch

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Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, seinen Richtern und Beamten sowie ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. wie a. i. F. die ersten drei Leitsätze von BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 -, unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html). Von daher hat der Gesetzgeber die Anzahl der Kinder eines Beamten - anders als ein Arbeitgeber das hinsichtlich von Angestellten - bei der Beurteilung und Regelung der amtsangemessenen Besoldung zu beachten. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht bis auf Weiteres davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundgehaltssätze so bemisst, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern zu einer amtsangemessen Besoldung führen. Darüber hinaus kann es deshalb Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Denn als Folge würden diesen familien-neutralen Besoldungsbestandteile von den Mehrbedarfen des dritten Kinds aufgezehrt werden, was zur Folge hätte, dass der kinderreiche Beamte mitsamt seiner Familie nicht mehr amtangemessenen alimentiert werden würde.

Da die sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts bedingen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen, hat das Bundesverfassungsgericht die Bemessungsgrundlagen für die Beurteilung des sog. alimentativen Mehrbedarfs ab dem dritten Kid mit der o.g. Entscheidung vom 04. Mai 2020 neu bestimmt, um hier grundlegend und in Kontinuität seiner Rechtsprechung zum alimentativen Mehrbedarf zu wiederholen, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen darf, dabei aber beachten muss, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Deshalb muss vom Besoldungsgesetzgeber der realitätsgerecht ermittelte grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf eines Kindes herangezogen werden und zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation der alimentative Mehrbedarf um 15 % oberhalb jener Grundsicherungsleistung bemessen werden. Denn dieser Betrag lässt den qualitativen Unterschied zwischen dem Grundsicherungsempfängern geschuldeten Existenzminimum und der Beamten geschuldeten Alimentation hinreichend deutlich werden.

Als Folge dieser direktiven Regelung sind die Besoldungsgesetzgeber gezwungen, den Grundsicherungsbedarf eines Kindes realitätsgerecht zu bemessen und einem Beamten ab dem dritten Kind diesen Betrag um 15 % erhöht zur Befriedigung des alimentativen Mehrbedarfs zu gewähren. In der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtsprechung zum alimentativen Mehrbedarf ab dem dritten Kind aus den im ersten Absatz genannten Gründen gesondert zu betrachten.

Mitleser

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Der Zeitplan sah von Beginn an vor, dass das Gesetz nicht mehr in diesem Jahr in zweiter Lesung im Landtag beschlossen wird. Der Gesetzentwurf soll Ende November im Kabinett beschlossen werden. Erst dann erfolgt bei normalen Besoldungsanpassungen (Tarifübertragungen) idR. ein Erlass zur Zahlbarmachung unter Vorbehalt des Beschlusses des Landtages. Ob dieses Jahr noch ausgezahlt wird, erscheint deshalb fraglich.

ok, hatte das hier anders heraus gelesen:

https://www.dokumentation.landtag-mv.de/parldok/dokument/55688/anpassung_der_beamtenbesoldung_infolge_der_anhebung_der_grundsicherungsleistungen.pdf

"Die Landesregierung beabsichtigt, nach den Gesprächen mit den Spitzenorganisationen der
Gewerkschaften und Berufsverbände sowie den kommunalen Landesverbänden einen Gesetz-
entwurf zu erarbeiten und dem Landtag im zweiten Halbjahr 2023 zuzuleiten."

Mitleser

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gibts in der Sache was neues?? oder muss man vorsichtshalber Widerspruch einlegen...

NochEinMecklenburger

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Im Kabinett ist es noch nicht gewesen. Voraussichtlich nächste Woche. Das Gesetz wird aber dieses Jahr sehr wahrscheinlich nicht mehr verabschiedet werden. Es dürfte deshalb sinnvoll sein, beim Widerspruch sowohl auf die geltende als auch die mögliche künftige Rechtslage abzustellen. Hinsichtlich letzterer sollte man sich vorsichtshalber vorbehalten, den Widerspruch zu konkretisieren und ggf. eine Begründung zu liefern, wenn das Gesetz im Landtag verabschiedet worden ist.
Das Problem ist die Notwendigkeit der haushaltsnahen Geltendmachung. Ich weiß nicht, ob es Gerichtsentscheidungen dazu gibt, inwieweit Widersprüche im neuen Haushaltsjahr gegen die Besoldung des vergangenen Haushaltsjahres zulässig sind, wenn die Besoldung für das vergangene Haushaltsjahr rückwirkend im neuen Haushaltsjahr geändert wird. Deshalb vorsichtshalber schon jetzt auch Widerspruch gegen künftige Änderungen der alten Besoldung erheben.

Studienrat

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Einen Widerspruch scheint hier eine Chance auf Erfolg eingeräumt zu werden.
Sehe ich das richtig?

SH4MP

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NochEinMecklenburger

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Danke! Ich hatte mich schon gewundert, warum es noch nicht im Landtag ist, obwohl der ursprüngliche Zeitplan das so vorsah. Nun ist klar, warum.

Aber was schreibt denn die GdP da?  :o
Zitat von: GdP
Müssen nun Anträge auf amtsangemessene Alimentation gestellt werden?
Durch die Einführung des Bürgergeldes und die Anhebung des Regelsatzes für die Sozialhilfe zum 1. Januar 2023 wird ab dem Jahr 2023 das Mindestabstandsgebot in den untersten Besoldungsgruppen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr eingehalten werden können. Eine amtsangemessene Alimentation wäre damit für das Jahr 2023 in allen Besoldungsgruppen nicht gewährleistet. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird rückwirkend zum 1. Januar 2023 eine amtsangemessene Alimentation hergestellt.

Aufgrund der Zusage der Landesregierung, den Gesetzesentwurf noch im Dezember 2023 im Kabinett zu beschließen, rufen der DGB und seine Gewerkschaften nach dem aktuellen Stand im Jahr 2023 nicht zu Anträgen auf amtsangemessene Alimentation in Mecklenburg-Vorpommern auf.
Da fragt man sich, womit die Gewerkschaften geködert wurden.

Studienrat

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Das Gesetz ist einzig ein Witz!
Ab A13 aufwärts bringt es keine 40€ mehr in die Kasse..
Aber gut, MV halt!

snracket

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Der Landtag tagt vom 11.12 -15.12. Am 19.12. soll das Kabinett beschließen. Eine Landtagsbeteiligung erfolgt dann wohl erst in 2024.

Studienrat

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Das Beste an dem Gesetzesentwurf ist, dass der nächste Tarifabschluss wirkungs- und zeitgleich auf die Beamten übernommen wird.

Mitleser

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das war doch vorher schon irgendwo festgeschrieben...ich werd trotzdem Widerspruch einlegen, 1Prozent Erhöhung scheint mir etwas zu niedrig....Thüringen hat rückwirkend 3,25 Prozent gemacht zum 01.01.23...

Zitat GDP TH: "Rückwirkend zum 01.01.2023 wird die Besoldung um 3,25 % erhöht. Zudem ist eine monatliche Sonderzahlung mit einem Grundbetrag in Höhe von 83,33 € für alle aktiven Beamten beschlossen. Diese kann sich um denselben Betrag für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie um 41,67 € für das erste bzw. zweite Kind, welches im Familienzuschlag zu berücksichtigen ist, erhöhen."

Warum dort so "viel" und hier zu "wenig"?

Studienrat

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Kannst du den Widerspruch hier hochladen?
Meine Gewerkschaft kriegt das nicht hin..
Und der Personalrat ist auch nur symbolisch existent.

RedDearTiger

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Hmm ja doll ist nicht.
Wie durch 1% mehr Gehalt eine amtsangemessene Besoldung hergestellt wird, ist mir auch schleierhaft. Man hätte zudem die Erhöhung der Besoldung um denselben Betrag wie beim Bürgergeld festlegen müssen.....
naja alle warten auf BVG, was einfach zu lange brauch.