Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, seinen Richtern und Beamten sowie ihren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. wie a. i. F. die ersten drei Leitsätze von BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 04. Mai 2020 - 2 BvL 6/17 -, unter
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000617.html). Von daher hat der Gesetzgeber die Anzahl der Kinder eines Beamten - anders als ein Arbeitgeber das hinsichtlich von Angestellten - bei der Beurteilung und Regelung der amtsangemessenen Besoldung zu beachten. Dabei geht das Bundesverfassungsgericht bis auf Weiteres davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundgehaltssätze so bemisst, dass sie zusammen mit den Familienzuschlägen bei zwei Kindern zu einer amtsangemessen Besoldung führen. Darüber hinaus kann es deshalb Richtern und Beamten nicht zugemutet werden, für den Unterhalt weiterer Kinder auf die familien-neutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen. Denn als Folge würden diesen familien-neutralen Besoldungsbestandteile von den Mehrbedarfen des dritten Kinds aufgezehrt werden, was zur Folge hätte, dass der kinderreiche Beamte mitsamt seiner Familie nicht mehr amtangemessenen alimentiert werden würde.
Da die sich fortlaufend wandelnden tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Sozial- und Steuerrechts bedingen, dass die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in ihren Einzelheiten von Zeit zu Zeit neu konkretisiert werden müssen, hat das Bundesverfassungsgericht die Bemessungsgrundlagen für die Beurteilung des sog. alimentativen Mehrbedarfs ab dem dritten Kid mit der o.g. Entscheidung vom 04. Mai 2020 neu bestimmt, um hier grundlegend und in Kontinuität seiner Rechtsprechung zum alimentativen Mehrbedarf zu wiederholen, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung des zusätzlichen Bedarfs, der für das dritte und jedes weitere Kind entsteht, von den Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgehen darf, dabei aber beachten muss, dass die Alimentation etwas qualitativ Anderes ist als die Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs. Deshalb muss vom Besoldungsgesetzgeber der realitätsgerecht ermittelte grundsicherungsrechtliche Gesamtbedarf eines Kindes herangezogen werden und zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation der alimentative Mehrbedarf um 15 % oberhalb jener Grundsicherungsleistung bemessen werden. Denn dieser Betrag lässt den qualitativen Unterschied zwischen dem Grundsicherungsempfängern geschuldeten Existenzminimum und der Beamten geschuldeten Alimentation hinreichend deutlich werden.
Als Folge dieser direktiven Regelung sind die Besoldungsgesetzgeber gezwungen, den Grundsicherungsbedarf eines Kindes realitätsgerecht zu bemessen und einem Beamten ab dem dritten Kind diesen Betrag um 15 % erhöht zur Befriedigung des alimentativen Mehrbedarfs zu gewähren. In der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtsprechung zum alimentativen Mehrbedarf ab dem dritten Kind aus den im ersten Absatz genannten Gründen gesondert zu betrachten.