Ich möchte das Thema noch einmal hochholen, obwohl ich glaube, dass dies mit Sicherheit schon des Öfteren diskutiert wurde.
Ein AN wurde Ende Jan. 2022 bis Anfang 2022 aufgrund einer Corona Infizierung in Quarantäne versetzt. Der AN war nicht AU bzw. hat diese nicht feststellen lassen.
Soweit alles gut, es passierte danach erst einmal nichts. Der Lohn wurde anstandslos in voller Höhe weitergezahlt.
Im September 2023 , d.h. nach über 1 1/2 Jahre kann dann wohl das Erwachen aus dem Dornröschenschlaf. Es wurde eine korrigierte Lohnabrechnung für Januar und Februar 2022 erstellt.
Das Grundgehalt wurde für die Quarantänezeit gekürzt und es wurde im Gegenzug eine Entschädigung bei Quarantäne gewährt. Ergebnis: 170,00 € in 01 und 02/2022 überzahlt, Verrechnung in 09/2023.
Kann das sein?
Es mag zwar sein, dass der Arbeitgeber den Antrag auf Entschädigung bis zu 2 Jahre später stellen kann (§ 56 Abs. 11 ISFG), eine Verrechnung des Lohnes dürfte beim ersten Lesen aber nur unter Beachtung des § 37 TVöD möglich sein. Und das sind nunmal nur 6 Monate.
Gibt es ggf. Sondervorschriften hierzu?!?!