Eigentlich macht es wenig Sinn einen DO-Angestellten ins Beamtenverhältnis zu überführen.
Wenn ich es noch richtig in Erinnerung habe, wollte man ursprünglich das DO-Recht schließen und den UVTen (abgesehen von der BG Verkehr und der UVB) keine Dienstherrenfähigkeit geben. Da kann ich mich noch dunkel an die Intervention von Dr. Hussy erinnern - müsste Dezember 2019 gewesen sein.
Aber um aufs Thema zu kommen. Es heißt ja im SGB VII - das Personal der Unfallversicherungsträger (UVT) besteht vorrangig aus ArbeitnehmerInnen. Da gab/gibt’s diese ominöse 20%-Regelung für Beamte - das stand in irgendeiner Begründung im Gesetzesentwurf, welche ich auf die Schnelle nicht gefunden habe.
Den UVT ist dabei aber klar, dass diejenigen ein besonders Dienstverhältnis (DO- oder Beamtenverhältnis) benötigen, die hoheitlich tätig sind - das sind in der Regel die Aufsichtspersonen (APen) in der Prävention. Aber in der Regel ist die Anzahl der APen weniger als 20% der Gesamtbelegschaft, da kann ich mir sehr gut vorstellen, dass auch Spitzenämter (Hauptabteilungsleiter, Regional- oder Bezirksstellenleiter) im Beamtenverhältnis besetzt werden.
Und ja - das DO-Recht hat so ein paar kleine Vorteile gegenüber dem Beamtenverhältnis, u.a. gewisse Versorgungsgeschichten, Beförderungsgeschichten etc. - da gab es mal in einem ersten Referentenentwurf zur Schließung des DO-Rechts (aus 2017 oder 2018 eine Gegenüberstellung, die ich aber suchen müsste, wenn ich sie denn noch habe;-) ).
Unterm Strich ist aber der Tenor das es derzeit keinen guten triftigen Grund gibt freiwillig als DOler ins Beamtenverhältnis überzugehen.
Viele Grüße